+VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 2a Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
------+Article 2a 1.
------+Article 2a 2.
------+Article 2a 3.
---+Artikel 3 Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
---+Artikel 5 Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
---+Artikel 6 Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 2a.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
---+Artikel 9 Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 4a.
------+Article 9 5.
------+Article 9 6.
---+Artikel 10 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen in regelmäßigen Berichten
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 12 Überprüfung der Informationen
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Marketingmitteilungen
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
---+Artikel 14 Zuständige Behörden
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Transparenz von EbAV und Versicherungsvermittlern
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
---+Artikel 16 Altersvorsorgeprodukte im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Ausnahmen
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
---+Artikel 18 Berichterstattung
---+Artikel 18a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------+Article 18a 1.
------+Article 18a 2.
------+Article 18a 3.
------+Article 18a 4.
------+Article 18a 5.
---+Artikel 19 Bewertung
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
---+Artikel 20 Inkrafttreten und Anwendung
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
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English -
European Union -
Financial Industry -
VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2019
über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt.
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
"Finanzmarktteilnehmer"
a)
ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;
b)
eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;
c)
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);
d)
einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;
e)
einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);
f)
einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP-Anbieter);
g)
einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist;
h)
einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist;
i)
eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder
j)
ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;
2.
"Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen, das gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist;
3.
"IBIP" ("insurance-based investment product", Versicherungsanlageprodukt)
a)
ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
); oder
b)
ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
4.
"Verwalter alternativer Investmentfonds" oder "AIFM" einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
5.
"Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
6.
"Portfolioverwaltung" eine Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
7.
"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" oder "EbAV" eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;
8.
"Altersvorsorgeprodukt"
a)
ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; oder
b)
ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
9.
"Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt" oder "PEPP" ein Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;
10.
"OGAW-Verwaltungsgesellschaft"
a)
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; oder
b)
eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltung benannt hat;
11.
"Finanzberater"
a)
einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
b)
ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
c)
ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
d)
eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
e)
einen AIFM, der Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder
f)
eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;
▼C2
12.
"Finanzprodukt"
a)
ein Portfolio, das gemäß Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;
b)
einen alternativen Investmentfonds (AIF);
d)
ein Altersvorsorgeprodukt;
e)
ein Altersversorgungssystem;
f)
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder
▼B
13.
"alternativer Investmentfonds" oder "AIF" einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
14.
"Altersversorgungssystem" ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
15.
"Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere" oder "OGAW" einen Organismus, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;
16.
"Anlageberatung" eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
17.
"nachhaltige Investition" eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften;
18.
"professioneller Anleger" einen Kunden, der die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt;
19.
"Kleinanleger" einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
20.
"Versicherungsvermittler" einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;
21.
"Versicherungsberatung" eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;
22.
"Nachhaltigkeitsrisiko" ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte;
23.
"europäischer langfristiger Investmentfonds" oder "ELTIF" Fonds, der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen ist;
24.
"Nachhaltigkeitsfaktoren" Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
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Artikel 2a Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
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Artikel 3 Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
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Artikel 4 Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
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Artikel 5 Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
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Artikel 6 Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
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Artikel 7 Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts
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Artikel 8 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
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Artikel 9 Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen
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Artikel 10 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten
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Artikel 11 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen in regelmäßigen Berichten
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Artikel 12 Überprüfung der Informationen
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Artikel 13 Marketingmitteilungen
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Artikel 14 Zuständige Behörden
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Artikel 15 Transparenz von EbAV und Versicherungsvermittlern
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Artikel 16 Altersvorsorgeprodukte im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009
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Artikel 17 Ausnahmen
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Artikel 18 Berichterstattung
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Artikel 18
Die Europäischen Aufsichtsbehörden ziehen eine Bilanz über den Umfang der freiwilligen Offenlegungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Bis zum 10. September 2022 und danach jährlich legen die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission einen Bericht über bewährte Verfahren vor und geben Empfehlungen für freiwillige Berichtsstandards ab. In diesem Jahresbericht werden die Auswirkungen der Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht bei Offenlegungen gemäß dieser Verordnung berücksichtigt; zudem enthält er Leitlinien zu diesem Thema. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
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Artikel 18a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
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Artikel 19 Bewertung
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Artikel 20 Inkrafttreten und Anwendung
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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