(4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten vorläufigen Listen erstellt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte Unionsterminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste und wird in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt. In jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.