+KAPITEL 2 Niederlassungsrecht von Kreditinstituten
---+Artikel 35 Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
------+Article 35 1.
------+Article 35 2.
------+Article 35 3.
------+Article 35 4.
------+Article 35 5.
------+Article 35 6.
------+Article 35 7.
---+Artikel 36 Aufnahme der Tätigkeit
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.
------+Article 36 4.
------+Article 36 5.
------+Article 36 6.
------+Article 36 7.
---+Artikel 37 Informationen über Ablehnungen
---+Artikel 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen

KAPITEL 2 Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

KAPITEL 2 Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 35 Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Artikel 36 Aufnahme der Tätigkeit
Artikel 37 Informationen über Ablehnungen

Artikel 37

Informationen über Ablehnungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Anzeige gemäß Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 abgelehnt wurde.

Artikel 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen

Artikel 38

Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung