+RICHTLINIE 2008/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
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---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
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---+Artikel 4 Anstiftung und Beihilfe
---+Artikel 5 Sanktionen
---+Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen
------+Artikel 6 1
------+Artikel 6 2
------+Artikel 6 3
---+Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen
---+Artikel 8 Umsetzung
------+Artikel 8 1
------+Artikel 8 2
---+Artikel 9 Inkrafttreten
---+Artikel 10 Adressaten
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE 2008/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

RICHTLINIE 2008/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab.

(2)

Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Auswirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in denen die Straftaten begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene Reaktion.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehenden Sanktionsregelungen nicht ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechts durchzusetzen. Diese Einhaltung kann und sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen zum Ausdruck kommt.

(4)

Gemeinsame Regeln für Straftaten ermöglichen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten die Anwendung wirksamer Ermittlungsmethoden und Amtshilfeverfahren.

(5)

Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken.

(6)

Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe Wirkung entfalten wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls mit entsprechenden Sanktionen belegt werden.

(7)

Deswegen sollte ein solches Verhalten in der gesamten Gemeinschaft als Straftat gelten, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig ist.

(8)

Die in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte enthalten Bestimmungen, für die strafrechtliche Maßnahmen gelten sollten, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzvorschriften ihre volle Wirkung entfalten.

(9)

Die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen beziehen sich nur auf die Bestimmungen der in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründen, bei der Umsetzung jener Rechtsakte Verbotsvorschriften vorzusehen.

(10)

Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.

(11)

Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Umweltschäden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt.

(12)

Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem Vertrag im Einklang stehen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.

(14)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(15)

In allen nachfolgenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz sollte gegebenenfalls angegeben werden, dass diese Richtlinie Anwendung finden wird. Falls notwendig, sollte Artikel 3 geändert werden.

(16)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt strafrechtliche Maßnahmen fest, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3 Straftaten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden:

Artikel 4 Anstiftung und Beihilfe

Artikel 4

Anstiftung und Beihilfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt wird.

Artikel 5 Sanktionen

Artikel 5

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

Artikel 8 Umsetzung
Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10 Adressaten

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


(1)   ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 47.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2008.

(3)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(4)   ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(5)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(6)   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge