+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um:

a)

hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;

c)

zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;

e)

Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und

f)

Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2“ eingestuft sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung