+Artikel 1 4

Artikel 1 4

(4)   Kapitel IV gilt für Kreditinstitute.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Kapitel IV auf Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, anzuwenden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung