+VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Status von Holz und Holzerzeugnissen, die im Rahmen von FLEGT und CITES erfasst sind
---+Artikel 4 Verpflichtungen der Marktteilnehmer
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
---+Artikel 5 Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit
---+Artikel 6 Sorgfaltspflichtregelungen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Zuständige Behörden
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Überwachungsorganisationen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
------+Article 8 8.
---+Artikel 9 Verzeichnis der Überwachungsorganisationen
---+Artikel 10 Kontrolle der Marktteilnehmer
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
---+Artikel 11 Aufzeichnungen über die Kontrollen
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Zusammenarbeit
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
---+Artikel 14 Änderungen des Anhangs
---+Artikel 15 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
---+Artikel 16 Widerruf der Befugnisübertragung
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
---+Artikel 17 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
---+Artikel 18 Ausschuss
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
---+Artikel 19 Sanktionen
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
---+Artikel 20 Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
---+Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung
---+ANHANG
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2010

über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und die Verpflichtungen von Händlern festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle ( 1 ) entsorgt würden;

b) 

„Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 2 ) ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“;

c) 

„Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;

d) 

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft;

e) 

„Land des Holzeinschlags“ das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;

▼C1

f) 

„legal geschlagen“ im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

g) 

„illegal geschlagen“ im Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

▼B

h) 

„geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:

— 
Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten,
— 
Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,
— 
Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,
— 
Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und
— 
Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.
Artikel 3 Status von Holz und Holzerzeugnissen, die im Rahmen von FLEGT und CITES erfasst sind

Artikel 3

Status von Holz und Holzerzeugnissen, die im Rahmen von FLEGT und CITES erfasst sind

Holz, das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführt sind und aus in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Partnerländern stammen und mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang stehen, enthalten ist, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.

Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Baumarten, das mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang steht, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.

Artikel 4 Verpflichtungen der Marktteilnehmer

Verpflichtungen der Marktteilnehmer

Artikel 5 Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit

Artikel 5

Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit

Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:

a) 

die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und

b) 

gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben.

Händler müssen die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.

Artikel 6 Sorgfaltspflichtregelungen

Sorgfaltspflichtregelungen

Artikel 7 Zuständige Behörden

Zuständige Behörden

Artikel 8 Überwachungsorganisationen

Überwachungsorganisationen

Artikel 9 Verzeichnis der Überwachungsorganisationen

Artikel 9

Verzeichnis der Überwachungsorganisationen

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und macht es auf ihrer Webseite zugänglich. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 10 Kontrolle der Marktteilnehmer

Kontrolle der Marktteilnehmer

Artikel 11 Aufzeichnungen über die Kontrollen

Aufzeichnungen über die Kontrollen

Artikel 12 Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

Artikel 13 Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch

Technische Unterstützung, Anleitung und Informationsaustausch

Artikel 14 Änderungen des Anhangs

Artikel 14

Änderungen des Anhangs

Um einerseits den Erfahrungen bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere den durch die Berichterstattung nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 und durch den in Artikel 13 genannten Informationsaustausch gesammelten, und andererseits den Entwicklungen bezüglich der technischen Merkmale, der Endverwender und der Verfahren zur Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang erlassen. Durch solche Rechtsakte darf den Wirtschaftsteilnehmern keine unverhältnismäßige Belastung entstehen.

Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 15, 16 und 17 niedergelegten Verfahren.

Artikel 15 Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 16 Widerruf der Befugnisübertragung

Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 17 Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 18 Ausschuss

Ausschuss

Artikel 19 Sanktionen

Sanktionen

Artikel 20 Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen

Überwachung der Durchführung und Zugang zu Informationen

Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. März 2013. Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 8 Absätze 7 und 8 gelten jedoch ab dem 2. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG

ANHANG

Unter die vorliegende Verordnung fallende(s) Holz und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 3 )

— 
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst;
— 
4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet;
— 
4406 Bahnschwellen aus Holz;
— 
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;
— 
4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger;
— 
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden;
— 
4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z.B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt;
— 
4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt;
— 
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz;
— 
4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen;
— 
4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen;
— 
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz;
(Nicht-Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)
— 
4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe;
— 
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“);
— 
Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss);
— 
9403 30 , 9403 40 , 9403 50 00 , 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel;
— 
9406 00 20 vorgefertigte Gebäude.

( 1 ) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

( 2 ) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

( 3 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung