+Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft
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English -
European Union -
Energy -
Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. M. EGUIAGARAY (1) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1370/90 (ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 1). (2) ABl. Nr. L 297 vom 24. 11. 1979, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1370/90 (ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 1).
1. Übersicht
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Regulierung |
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Preamble: 1
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2964/95 DES RATES vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Festlegung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt hat. Es ist Aufgabe der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen vorzuschlagen. Die sichere Versorgung zu stabilen Preisen stellt eines der wesentlichen Ziele dieser Politik dar. Eine Transparenz des Marktes ist wünschenswert. Angesichts der Versorgungslage ist es zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarkts und zur Vermeidung ungünstiger Auswirkungen anormaler Fluktuationen des Weltmarkts auf den Gemeinschaftsmarkt angezeigt, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig über die Kosten der Rohölversorgung informiert werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 (1) hatte der Rat ein System zur Registrierung der Rohöleinfuhren in der Gemeinschaft geschaffen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2592/79 (2) hatte der Rat die Regeln für die in der Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 vorgesehene Registrierung der Einfuhren von Rohöl in der Gemeinschaft festgelegt. Die Geltungsdauer dieser Verordnungen ist am 31. Dezember 1991 abgelaufen. Es erscheint notwendig, die seinerzeitigen Regelungen wieder einzuführen und gleichzeitig an die Bedingungen auf den internationalen Mineralölmärkten sowie an die Ziele anzupassen, die Qualität der Umwelt zu erhalten und zu verbessern; außerdem sind die Anforderungen hinsichtlich der mitzuteilenden Informationen nach Möglichkeit an jene der nationalen Verwaltungen und der Internationalen Energie-Agentur anzugleichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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Artikel 1
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Artikel 1 Jede Person oder Gesellschaft, die eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vornimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, muß dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig bzw. niedergelassen ist, deren Merkmale mitteilen.
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Artikel 2
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Artikel 2 Auf der Grundlage der Auskünfte nach Artikel 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben mit, die es ermöglichen, sich von der Entwicklung der Bedingungen, unter denen die Einfuhren und Lieferungen getätigt wurden, ein genaues Bild zu machen. Diese Angaben werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.
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Artikel 3
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Artikel 3 Die gemäß dieser Verordnung eingeholten und übermittelten Auskünfte und Angaben sind vertraulich. Diese Bestimmung steht der Veröffentlichung allgemeiner oder zusammengefaßter Angaben, die keine Einzelangaben über die Gesellschaften enthalten, nicht entgegen.
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Artikel 4
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Artikel 5 Im Sinne des Artikels 1 umfassen die Merkmale jeder Einfuhr oder Lieferung von Rohöl in bzw. an einen Mitgliedstaat
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Artikel 5 Im Sinne des Artikels 1 umfassen die Merkmale jeder Einfuhr oder Lieferung von Rohöl in bzw. an einen Mitgliedstaat - die Bezeichnung des Rohöls, ergänzt durch die API-Gradeinheit, - die Menge in Barrel, - den cif-Preis je Barrel, - den prozentualen Schwefelgehalt.
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Artikel 6
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Artikel 6 Die Auskünfte nach den Artikeln 4 und 5 werden dem betreffenden Mitgliedstaat für jeden Zeitraum bis zu einem Monat mitgeteilt.
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Artikel 7
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Artikel 7 Die Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 2 mitzuteilen haben, werden binnen einem Monat nach Ablauf jedes in Artikel 6 genannten Monats übermittelt. Diese Angaben ergeben sich für jede Rohölsorte aus der Zusammenstellung der Daten, welche die Mitgliedstaaten von den Personen und Gesellschaften erhalten. Für jede Rohölsorte umfassen die Angaben folgendes: - die Bezeichnung des Rohöls mit Angabe der durchschnittlichen API-Dichte, - die Menge in Barrel, - den durchschnittlichen cif-Preis, - die Zahl der betroffenen Gesellschaften, - den prozentualen Schwefelgehalt.
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Artikel 8
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Artikel 9
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Artikel 10
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Artikel 10 Die Kommission erläßt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
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Artikel 11
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Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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