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Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission(1) nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der achten Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit(4) sind für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 Tag und Uhrzeit für den Beginn und das Ende der Sommerzeit in allen Mitgliedstaaten einheitlich festgelegt worden. (2) Da die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die Sommerzeit anwenden, ist es für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung, dass Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit weiterhin einheitlich in der gesamten Gemeinschaft festgelegt werden. (3) Der Zeitraum zwischen Ende März und Ende Oktober eignet sich nach Auffassung der Mitgliedstaaten am besten für die Sommerzeit und sollte daher beibehalten werden. (4) Das ordnungsgemäße Funktionieren bestimmter Sektoren, nicht nur der Sektoren Verkehr und Kommunikation, sondern auch anderer Industriesektoren, erfordert eine stabile und langfristige Zeitplanung. Daher sollte die Regelung der Sommerzeit auf unbestimmte Zeit festgelegt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 97/44/EG nehmen das Europäische Parlament und der Rat vor dem 1. Januar 2001 die ab 2002 anzuwendende Regelung an. (5) Der Klarheit und Eindeutigkeit halber sollte der Zeitraum für die Anwendung der Sommerzeit alle fünf Jahre für die folgenden fünf Jahre bekannt gegeben werden. (6) Darüber hinaus sollte die Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage eines Berichts über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in allen betroffenen Sektoren überwacht werden, den die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorzulegen hat. Dieser Bericht muss auf den Informationen beruhen, die die Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig übermitteln, damit der Bericht zum festgelegten Zeitpunkt vorgelegt werden kann. (7) Da die vollständige Angleichung der Sommerzeitregelung zur Erleichterung des Verkehrs und der Kommunikation auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, kann die Gemeinschaft entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen ergreifen. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (8) Aus geografischen Gründen sollte die einheitliche Regelung der Sommerzeit nicht für die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten gelten - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
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