+VERORDNUNG (EU) 2018/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Anmeldepflicht für begleitete Barmittel
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
---+Artikel 4 Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
---+Artikel 5 Befugnisse der zuständigen Behörden
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
---+Artikel 6 Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
---+Artikel 7 Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Informationskampagnen
---+Artikel 9 Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
---+Artikel 11 Informationsaustausch mit Drittstaaten
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Schutz personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
---+Artikel 14 Sanktionen
---+Artikel 15 Ausübung übertragener Befugnisse
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
------+Article 15 6.
---+Artikel 16 Durchführungsrechtsakte
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Ausschussverfahren
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
---+Artikel 18 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
------+Article 18 4.
---+Artikel 19 Bewertung
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
---+Artikel 20 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
---+Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung
---+ANHANG I
---+ANHANG II
English - European Union - Financial Industry - Anti-Money Laundering -

VERORDNUNG (EU) 2018/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

VERORDNUNG (EU) 2018/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung sieht ein Kontrollsystem für Barmittel vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und ergänzt den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Anmeldepflicht für begleitete Barmittel

Anmeldepflicht für begleitete Barmittel

Artikel 4 Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel

Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel

Artikel 5 Befugnisse der zuständigen Behörden

Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 6 Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht

Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht

Artikel 7 Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden

Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden

Artikel 8 Informationskampagnen

Artikel 8

Informationskampagnen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen oder Personen, die unbegleitete Barmittel aus der Union senden oder unbegleitete Barmittel in der Union erhalten, über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden, und erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien für diese Personen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinreichende Finanzmittel für diese Informationskampagnen zur Verfügung stehen.

Artikel 9 Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle

Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle

Artikel 10 Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission

Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission

Artikel 11 Informationsaustausch mit Drittstaaten

Informationsaustausch mit Drittstaaten

Artikel 12 Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit

Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit

Artikel 13 Schutz personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen

Schutz personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen

Artikel 14 Sanktionen

Artikel 14

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15 Ausübung übertragener Befugnisse

Ausübung übertragener Befugnisse

Artikel 16 Durchführungsrechtsakte

Durchführungsrechtsakte

Artikel 17 Ausschussverfahren

Ausschussverfahren

Artikel 18 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung

Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung

Artikel 19 Bewertung

Bewertung

Artikel 20 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Artikel 20

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juni 2021. Artikel 16 gilt jedoch ab dem 2. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG I

ANHANG I

Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe und Guthabenkarten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv als Barmittel gelten

1. Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe:

a) 

Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und

b) 

ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

2. Guthabenkarten: pro memoria

ANHANG II

ANHANG II


ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

—

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7

—

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

—

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

—

Artikel 15

—

Artikel 16

—

Artikel 17

—

Artikel 18

Artikel 10

Artikel 19

—

Artikel 20

Artikel 11

Artikel 21

—

Anhang I

—

Anhang II

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung