+DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 529/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Kategorien von Erweiterungen und Änderungen
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
------+Article 3 7.
---+Artikel 4 Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
---+Artikel 5 Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
---+Artikel 6 Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA
---+Artikel 7a Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA
------+Article 7a 1.
------+Article 7a 2.
------+Article 7a 3.
------+Article 7a 4.
---+Artikel 7b Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA
---+Artikel 8 Dokumentation von Erweiterungen und Änderungen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
---+Artikel 9 Inkrafttreten
---+ANHANG I ÄNDERUNGEN DES IRB-ANSATZES
---+ANHANG II ERWEITERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DES AMA
---+ANHANG III
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European Union -
Financial Industry -
Banking -
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 529/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 529/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Gegenstand
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Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze, fortgeschrittenen Messansätze und auf internen Modellen basierenden Ansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.
▼B
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Artikel 2 Kategorien von Erweiterungen und Änderungen
|
Artikel 2 Kategorien von Erweiterungen und Änderungen
▼M1
(1) Die Wesentlichkeit von Änderungen, die bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz am Anwendungskreis eines Ratingsystems, an einem auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen oder an den Ratingsystemen oder dem auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen vorgenommen werden („Änderungen des IRB-Ansatzes“), die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die beim fortgeschrittenen Messansatz vorgenommen werden („Erweiterungen und Änderungen des AMA“), oder die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz vorgenommen werden („Erweiterungen und Änderungen des IMA“), wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
a)
wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3, Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 363 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist;
b)
andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind.
▼B
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erweiterungen und Änderungen werden weiter unterteilt in
a)
Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind;
b)
Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind.
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Artikel 3 Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen
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Artikel 3 Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen (1) Die Einstufung von Änderungen des IRB-Ansatzes erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 4 und 5. Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des AMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 6 und 7.
▼M1
Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des IMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 7a und 7b.
▼B
(2) Müssen die Institute die quantitativen Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung auf die Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls die risikogewichteten Positionsbeträge berechnen, wenden sie dafür folgende Methodik an:
a)
Die Institute legen bei der Ermittlung der quantitativen Auswirkungen die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde;
b)
lassen sich die quantitativen Auswirkungen nicht präzise berechnen, ermitteln die Institute die Auswirkungen stattdessen anhand einer repräsentativen Stichprobe oder anderer zuverlässiger Inferenzverfahren;
▼M1
c)
für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA bzw. Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c für den IMA durchgeführt.
▼B
(3) Eine wesentliche Erweiterung oder Änderung darf nicht in mehrere weniger wesentliche Änderungen oder Erweiterungen aufgeteilt werden. (4) Im Zweifelsfall stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen in die höchstmögliche Wesentlichkeitskategorie ein. (5) Haben die zuständigen Behörden eine wesentliche Erweiterung oder Änderung genehmigt, ermitteln die Institute ab dem in der neuen, die vorherige ersetzenden Genehmigung angegebenen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen anhand der genehmigten Erweiterung oder Änderung. Soll eine von den zuständigen Behörden genehmigte Erweiterung oder Änderung nicht ab dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt angewandt werden, ist dafür eine neue Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich, die unverzüglich zu beantragen ist. (6) Verzögert sich die Anwendung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Erweiterung oder Änderung, so unterrichtet das Institut die zuständige Behörde darüber und legt ihr einen Plan zur zeitnahen Anwendung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, den sie innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums umsetzt. (7) Beschließt ein Institut, eine den zuständigen Behörden aufgrund ihrer Einstufung vorab anzuzeigende Erweiterung oder Änderung nach deren Anzeige nicht anzuwenden, so zeigt das Institut dies den zuständigen Behörden unverzüglich an.
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Artikel 4 Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes
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Artikel 4 Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes (1) Änderungen des IRB-Ansatzes werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie fallen unter die in Anhang I Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen;
b)
sie fallen unter die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen;
c)
sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:
i)
eine Verringerung eines der folgenden Werte um 1,5 %:
—
des Gesamtbetrags der konsolidierten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;
—
des Gesamtbetrags der konsolidierten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko eines Instituts, bei dem es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;
ii)
eine Verringerung der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um 15 % oder mehr.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
a)
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträgen vor und nach Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;
b)
im Nenner der Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionsbeträge vor Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
a)
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung;
b)
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
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Artikel 5 Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes
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Artikel 5 Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes (1) Änderungen des IRB-Ansatzes, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
a)
Änderungen, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt:
i)
die in Anhang I Teil I Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen;
ii)
die in Anhang I Teil II Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen;
iii)
Änderungen, die einen Rückgang der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um mindestens 5 % bewirken.
b)
Alle anderen Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
a)
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung;
b)
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
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Artikel 6 Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA
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Artikel 6 Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA (1) Erweiterungen und Änderungen des AMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie fallen unter die in Anhang II Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen;
b)
sie fallen unter die in Anhang II Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen;
c)
sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:
i)
eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr:
—
des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;
—
des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Instituts, bei dem es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;
ii)
eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr:
—
des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;
—
des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:
a)
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des AMA-Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;
b)
im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:
a)
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde;
b)
im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde.
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen. Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.
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Artikel 7 Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA
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Artikel 7 Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA Erweiterungen und Änderungen des AMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 312 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
a)
Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang II Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt;
b)
alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.
▼M1
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Artikel 7a Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA
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Artikel 7a Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA (1) Erweiterungen und Änderungen des IMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a)
sie fallen unter eine der in Anhang III Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen;
b)
sie fallen unter eine der in Anhang III Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen;
c)
sie bewirken — berechnet für den ersten Geschäftstag, an dem die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung getestet werden — in absoluten Zahlen eine mindestens 1 %ige Änderung einer der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die Risikomaßzahlen beziehen, zuzurechnenden maßgeblichen Risikomaßzahlen und führen zu einem der folgenden Ergebnisse:
i)
zu einer mindestens 5 %igen Änderung der Summe aus den in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten, gemäß Artikel 366, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Multiplikationsfaktoren (mc) bzw. (ms) heraufskalierten Risikomaßzahlen und den Eigenmittelanforderungen gemäß Titel IV Kapitel 2, 3 bzw. 4 der genannten Verordnung, berechnet auf Ebene des EU-Mutterinstituts oder — wenn es sich bei einem Institut weder um ein Mutterinstitut noch um ein Tochterunternehmen handelt — auf Ebene des Instituts selbst;
ii)
zu einer mindestens 10 %igen Änderung einer oder mehrerer der maßgeblichen Risikomaßzahlen, die in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden und dem Anwendungsbereich des maßgeblichen IMA-Modells, auf das sich die jeweilige Risikomaßzahle bezieht, zuzurechnen sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:
a)
Zähler: Differenz zwischen der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe mit Erweiterung oder Änderung und der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Summe ohne Erweiterung oder Änderung;
b)
Nenner: in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Summe ohne Erweiterung oder Änderung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:
a)
Zähler: Differenz zwischen der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl mit Erweiterung oder Änderung und der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung;
b)
Nenner: in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikomaßzahl ohne Erweiterung oder Änderung.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen für den kürzeren der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume berechnet:
a)
15 aufeinanderfolgende Geschäftstage, beginnend mit dem Geschäftstag, an dem mit dem Test der Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung begonnen wird;
b)
bis zu dem Tag, an dem eine tägliche Berechnung einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen eine gleich hohe oder höhere Veränderung ergibt als die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bzw. Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Prozentsätze.
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Artikel 7b Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA
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Artikel 7b Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
a)
Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang III Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden zwei Wochen vor ihrer geplanten erstmaligen Anwendung angezeigt;
b)
alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach der erstmaligen Anwendung mindestens jährlich angezeigt.
▼B
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Artikel 8 Dokumentation von Erweiterungen und Änderungen
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Artikel 8 Dokumentation von Erweiterungen und Änderungen
▼M1
(1) Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes, des AMA oder des IMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen und Angaben vor:
a)
Beschreibung, Begründung und Ziel der Erweiterung oder Änderung;
b)
Datum der erstmaligen Anwendung;
c)
von der Erweiterung oder Änderung des Modells betroffener Anwendungsbereich mit Volumenmerkmalen;
d)
technische Dokumente und Verfahrensunterlagen;
e)
Berichte über die unabhängige Prüfung oder Validierung der Institute;
f)
Bestätigung, dass die Erweiterung oder Änderung im Rahmen der internen Genehmigungsverfahren des Instituts von den zuständigen Stellen genehmigt worden ist, sowie Datum der Genehmigung;
g)
gegebenenfalls Angaben zu den quantitativen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung auf die risikogewichteten Positionsbeträge, die Eigenmittelanforderungen, die maßgeblichen Risikomaßzahlen oder die Summe der maßgeblichen Eigenmittelanforderungen und Risikomaßzahlen;
h)
Nachweis zur gegenwärtigen und vorherigen Versionsnummer der genehmigungspflichtigen internen Modelle des Instituts.
▼B
(2) Für Erweiterungen und Änderungen, die ihrer Einstufung zufolge vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, legen die Institute zusammen mit der Anzeige die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f und g genannten Unterlagen vor.
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Artikel 9 Inkrafttreten
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Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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ANHANG I ÄNDERUNGEN DES IRB-ANSATZES
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ANHANG I ÄNDERUNGEN DES IRB-ANSATZES TEIL I
ÄNDERUNGEN DES ANWENDUNGSBEREICHS EINES RATINGSYSTEMS ODER AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
1. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems ausweiten auf:
a)
Risikopositionen derselben Produkt- oder Schuldnerart in einem zusätzlichen Geschäftsbereich;
b)
Risikopositionen einer zusätzlichen Produkt- oder Schuldnerart, sofern die zusätzliche Produkt- oder Schuldnerart nicht nach den in Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Kriterien in den Anwendungsbereich eines genehmigten Ratingsystems fällt;
c)
zusätzliche Risikopositionen im Zusammenhang mit der Entscheidung eines Dritten über eine Kreditvergabe an die Gruppe, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass die zusätzlichen Risikopositionen unter Zugrundelegung aller nachstehenden Kriterien in den Anwendungsbereich eines genehmigten Ratingsystems fallen:
i)
der „repräsentative Charakter“ — im Sinne von Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — der für die Entwicklung des Modells für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools herangezogenen Daten in Bezug auf die wichtigsten Merkmale der zusätzlichen Risikopositionen des Instituts, falls die Kreditentscheidung von einem Dritten getroffen wurde;
ii)
die „Vergleichbarkeit“ — im Sinne von Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — der Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie der zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale mit denen der zusätzlichen Risikopositionen, falls die Kreditentscheidung von einem Dritten getroffen wurde.
Zum Nachweis des „repräsentativen Charakters“ und der „Vergleichbarkeit“ im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii legen die Institute eine vollständige Beschreibung der angewandten Kriterien und Maßstäbe vor.
2. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen auf eine der folgenden Risikopositionsarten ausweiten:
a)
auf den einfachen Risikogewichtungsansatz im Sinne von Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
auf den PD/LGD-Ansatz im Sinne von Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
auf die Bestimmung zur vorübergehenden teilweisen Verwendung nach Artikel 495 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
auf dieselbe Produktart in einem zusätzlichen Geschäftsbereich;
e)
auf eine zusätzliche Produktart, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass sie in den Anwendungsbereich eines bestehenden auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen fällt.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. Änderungen, die den Anwendungs- oder Einsatzbereich eines Ratingsystems einschränken.
2. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen einschränken.
3. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitern, sofern sie nachweislich nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Anhangs fallen.
4. Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen erweitern, sofern die Erweiterung nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 2 dieses Anhangs fällt.
TEIL II
ÄNDERUNGEN VON RATINGSYSTEMEN ODER EINES AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
1. Änderungen der Methoden für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen und Ratingsystemen. Hierzu zählen:
a)
Änderungen der für die Zuordnung von Risikopositionen zu diversen Risikopositionsklassen verwendeten Methoden nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Änderungen der für die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem Ratingsystem verwendeten Methoden nach Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2. Die folgenden Änderungen von Algorithmen und Verfahren für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen oder Risikopools, für die Zuordnung von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools oder für die Quantifizierung des Schuldnerausfallrisikos oder des damit verbundenen Verlustes („Änderungen der Ratingmethoden für IRB-Systeme“):
a)
Änderungen des Modellierungsansatzes für die Zuordnung eines Schuldners zu Ratingstufen oder Risikopools und/oder von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools nach Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Änderungen des Ansatzes des Instituts im Hinblick auf den Grundsatz „ein Schuldner — ein Rating“ nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
Änderungen der den Ratings zugrunde liegenden Annahmen darüber, inwieweit eine Änderung der ökonomischen Rahmenbedingungen voraussichtlich eine Nettomigration einer großen Zahl von Risikopositionen, Schuldnern oder Fazilitäten über verschiedenen Ratingstufen oder Risikopools des Modells oder lediglich die Migration einiger Risikopositionen, Schuldner oder Fazilitäten aufgrund ihrer individuellen Merkmale bewirkt, deren Umfang und Signifikanz das Institut bestimmt;
d)
Änderungen der in Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 170 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ratingkriterien und/oder ihrer Gewichtung, Reihenfolge oder Hierarchie, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i)
Sie verändern die Rangfolge nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine in Umfang und Maß vom Institut vorher bestimmte signifikante Weise;
ii)
sie verändern die Verteilung der Schuldner, Fazilitäten oder Risikopositionen auf die verschiedenen Stufen oder Pools nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben d und f und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine in Umfang und Maß vom Institut vorher bestimmte signifikante Weise;
e)
Einführung oder Aufhebung einer externen Bonitätsbeurteilung als erstes Indiz für die interne Beurteilung nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
f)
Änderung der grundlegenden Methoden für die Schätzung von PD, LGD (einschließlich der besten Schätzung der erwarteten Verluste) und der Umrechnungsfaktoren nach den Artikeln 180, 181 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der Methoden zur Ableitung einer Sicherheitsspanne für den erwarteten Schätzfehlerbereich nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für LGD und Umrechnungsfaktoren schließt dies auch Änderungen der Methoden zur Berücksichtigung eines Konjunkturabschwungs nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein;
g)
Einbeziehung zusätzlicher Arten von Sicherheiten in die LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, falls deren Behandlung von den bereits genehmigten Verfahren abweicht.
3. Änderungen der Ausfalldefinition nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
4. Änderungen der Validierungsmethoden und/oder Validierungsprozesse, die dazu führen, dass das Institut seine Beurteilung der Genauigkeit und Konsistenz der Schätzung der relevanten Risikoparameter, der Ratingprozesse oder der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme nach Artikel 185 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert.
5. Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:
a)
Änderungen des auf Risikopotenzial-Modellen beruhenden Ansatzes zur Schätzung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Änderungen der Methoden zur Anpassung von Schätzungen des Verlustpotenzials, um realistische und/oder konservative Ergebnisse zu erzielen, oder Änderungen der Analysemethode zur Umwandlung von Daten mit kürzerem Zeithorizont in Quartalsdaten nach Artikel 186 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
Änderungen der Abbildung wichtiger Risikofaktoren durch das Modell unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils und der Komplexität einschließlich nichtlinearer Wertentwicklungen des Beteiligungsportfolios des Instituts nach Artikel 186 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
Änderungen der grundlegenden Methoden für die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes oder Risikofaktoren nach Artikel 186 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. Änderungen der Behandlung von gekauften Forderungen nach Artikel 153 Absätze 6 und 7 und Artikel 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2. Folgende Änderungen der Risikoeinstufungsmethoden für IRB-Systeme:
a)
Änderungen der internen Verfahren und Kriterien für die Zuteilung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungsrisikopositionen nach Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Wechsel von der Verwendung direkter Risikoparameter-Schätzungen für einzelne Schuldner oder Risikopositionen zur Verwendung einer eigenen Risikoeinstufungsskala und umgekehrt nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft;
c)
Änderungen der Zahl und Struktur der Ratingstufen der Risikoeinstufungsskala nach Artikel 170 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 2 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;
d)
Änderungen der Risikoeinstufungskriterien und/oder ihrer Gewichte oder Hierarchie nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 170 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;
e)
Änderungen der Definitionen oder Kriterien für Ratingstufen oder Risikopools nach Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;
f)
Änderungen des Umfangs der für die Zuordnung von Schuldnern zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendeten Informationen nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Einbeziehung neuer oder zusätzlicher Informationen in ein Modell zur Schätzung von Parametern nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
g)
Änderungen der Regeln und Verfahren für die Verwendung von Abänderungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;
h)
Änderungen der Methoden für die Schätzung von PD, LGD (einschließlich der besten Schätzung der erwarteten Verluste) und der Umrechnungsfaktoren nach den Artikeln 180, 181 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der Methoden zur Ableitung einer Sicherheitsspanne für den erwarteten Schätzfehlerbereich nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind. Für LGD und Umrechnungsfaktoren schließt dies auch Änderungen der Methoden zur Berücksichtigung eines Konjunkturabschwungs nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein;
i)
Änderungen der Art und Weise oder des Umfangs der Berücksichtigung bedingter Garantien in den LGD-Schätzungen nach Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
j)
Einbeziehung zusätzlicher Arten von Sicherheiten in die LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Titel I dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;
k)
falls ein Institut gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seine internen Bonitätsstufen auf der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, Änderungen der für diesen Zweck verwendeten Zuordnung, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;
3. Änderungen der Validierungsmethoden oder -prozesse nach Artikel 185 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind.
4. Änderungen von Prozessen. Hierzu zählen:
a)
Änderungen der Stellung der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle nach Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb der Organisation und ihrer Aufgaben;
b)
Änderungen der Stellung der Validierungsstelle nach Artikel 190 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb der Organisation und ihrer Aufgaben;
c)
Änderungen der Rahmenbedingungen für die interne Organisation oder Kontrolle oder von Schlüsselprozessen, die von großer Bedeutung für ein Ratingsystem sind.
5. Änderungen der Daten. Hierzu zählen:
a)
wenn ein Institut beginnt oder aufhört, auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten im Sinne von Artikel 179 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzugreifen;
b)
Änderungen der für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools oder für Parameterschätzungen nach Artikel 176 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Datenquellen;
c)
Änderungen der für Parameterschätzungen nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die über die jährliche Aufnahme der neuesten Beobachtungen hinausgehen, verwendeten Längen und Zusammensetzung der Zeitreihen, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind.
6. Änderungen der Verwendung von Modellen, wenn ein Institut beginnt, für interne geschäftliche Zwecke andere Risikoparameterschätzungen zu verwenden als für reguläre Zwecke und, sofern dies vorher nicht der Fall war, diese nicht den Vorgaben in Artikel 179 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen.
7. Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:
a)
Änderungen der zur Herleitung der Ertragsausschüttung für Beteiligungspositionen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz verwendeten Daten nach Artikel 186 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Änderungen der Rahmenbedingungen für die interne Organisation oder Kontrolle oder von Schlüsselprozessen, die von großer Bedeutung für den auf internen Modellen basierenden Ansatz in Bezug auf Beteiligungspositionen sind.
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ANHANG II ERWEITERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DES AMA
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ANHANG II ERWEITERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DES AMA TEIL I
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen („wesentlich“)
1. Erstmalige Einführung von Maßnahmen zur Erfassung erwarteter Verluste im Rahmen der geschäftsüblichen Verrechnung des Instituts nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
2. Erstmalige Einführung von operationellen Risikominderungsverfahren wie Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3. Erstmalige Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
4. Erstmalige Einführung einer Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden.
5. Einführung von AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn diese zusätzlichen Bereiche mehr als 5 % des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts ausmachen, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.
Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen
Einführung des AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn auf diese zusätzlichen Bereiche bezogen auf das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut (auf konsolidierter Basis) oder das Institut, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt, die beiden folgenden prozentualen Größenangaben zutreffen: Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013. TEIL II
ÄNDERUNGEN DES AMA
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
1. Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welche die operationelle Risikomanagement-Funktion in ihrer Fähigkeit beeinträchtigen, die Entscheidungsprozesse der in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfts- und Supportbereiche zu überwachen und für sie fundierte Informationen bereitzustellen.
2. Änderungen des Systems für die Messung des operationellen Risikos, sofern sie eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
a)
Sie ändern die Architektur des Messsystems im Hinblick auf die Kombination der vier Datenelemente nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, also interne und externe Verlustdaten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen;
b)
sie ändern die Logik und die Einflussfaktoren der Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden.
3. Änderungen der Verfahren für interne und externe Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie
a)
das Niveau der Kontrollen zur Vollständigkeit und Qualität der nach Artikel 322 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfassten Daten für das operationelle Risiko verringern;
b)
die im Rahmen des Messsystems zu verwendenden externen Datenquellen nach Artikel 322 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändern, es sei denn, die Daten sind vergleichbar und für das operationelle Risikoprofil repräsentativ.
4. Änderungen der grundlegenden Methode zur Einbeziehung von Versicherungsverträgen und/oder anderen Risikoübertragungsmechanismen in die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderung nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
5. Verringerung des Anteils des durch den AMA erfassten operationellen Risikos innerhalb eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, die den AMA gemäß Artikel 314 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Die Bereiche, auf die der AMA nicht mehr angewandt wird, machen mehr als 5 % der gesamten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts aus, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;
b)
die Verkleinerung des von dem AMA erfassten Bereichs führt dazu, dass der prozentuale Anteil des Teils der Tätigkeiten des Instituts, auf das der AMA angewandt wird, niedriger ist als von der zuständigen Behörde nach Artikel 314 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 verlangt.
Diese Berechnung erfolgt, wenn das Institut die Änderung beantragt, und beruht auf der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Eigenkapitalanforderung.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. Änderungen der Art und Weise der Einbindung des Systems zur Messung des operationellen Risikos in die laufenden Managementprozesse durch Verfahren und Grundsätze zur Steuerung des operationellen Risikos nach Artikel 321 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Änderungen eines der nachstehenden Merkmale aufweisen:
a)
Sie ändern den Umfang, in dem das System zur Messung des operationellen Risikos mit relevanten Informationen zum Risikomanagement und den damit verbundenen Entscheidungsprozessen des Instituts wie etwa der Genehmigung neuer Produkte, Systeme und Prozesse und der Festlegung der operationellen Risikotoleranz beiträgt;
b)
sie führen zu einer Verringerung des Umfangs, der Empfängergruppen und der Häufigkeit der Meldungen des Berichtssystems für die Unterrichtung aller relevanten Teile des Instituts über die Ergebnisse des Systems zur Messung des operationellen Risikos und die in Reaktion auf mit erheblichen operationellen Risiken verbundene Ereignisse getroffenen Entscheidungen.
2. Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
a)
Sie führen zu einer Herabstufung der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko oder ihres Leiters in der Hierarchie;
b)
sie führen zu einer maßgeblichen Reduzierung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko;
c)
sie erweitern die Aufgaben und Zuständigkeiten der Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko, es sei denn, es bestehen keine Interessenkonflikte und für die Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko werden angemessene zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt;
d)
sie führen gegenüber dem Stand der letzten Genehmigung nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer Verringerung der verfügbaren Mittel und Mitarbeiter um mehr als 10 % der Gesamtmittel und des Gesamtpersonals des Instituts oder der Gruppe, es sei denn die Mittel und Mitarbeiter wurden auf Ebene des Instituts oder der Gruppe im selben Verhältnis reduziert.
3. Änderungen der Validierungsprozesse und der internen Überprüfung nach Artikel 321 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie die Logik und Methoden zur internen Validierung oder Überprüfung des AMA-Rahmens verändern.
4. Änderungen der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko, sofern sie einen der folgenden Einflussfaktoren verändern:
a)
Struktur und Eigenschaften des zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko verwendeten Datensatzes (der „Berechnungsdatensatz“); hierzu zählen:
i)
die Definition des im Berechnungsdatensatz zu verwendenden Bruttoverlustbetrags nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
ii)
das im Berechnungsdatensatz zu verwendende Bezugsdatum von Verlustereignissen nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
iii)
die Methode zur Bestimmung der Länge der im Berechnungsdatensatz zu verwendenden Zeitreihe von Verlustdaten nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
iv)
die Kriterien zur Gruppierung von durch ein gemeinsames operationelles Risikoereignis oder durch zeitlich aufeinanderfolgende verbundene Ereignisse verursachten Verlusten nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
v)
die Zahl oder Art der Risikoklassen, oder gleichwertiger Einstufungen, für die die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko berechnet wird;
vi)
die Methode zur Festlegung der Verlustobergrenze, bei deren Überschreitung das Modell nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die Daten angepasst wird;
vii)
gegebenenfalls die Methode zur Festlegung des Schwellenwertes für die Unterscheidung zwischen den Rumpf- und Flankenbereichen der Daten, wenn nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedene Methoden geeignet sind;
viii)
die Verfahren und Kriterien zur Beurteilung der Relevanz, zur Skalierung und für sonstige Anpassungen der Daten zu operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
ix)
Änderung der im Rahmen des Messsystems zu verwendenden externen Datenquellen nach Artikel 322 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;
b)
die Kriterien für die Auswahl, Aktualisierung und Überprüfung verwendeter Verteilungen und Methoden für die Schätzung ihrer Parameter nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der aggregierten Verlustverteilungen und zur Berechnung des operationellen Risikos mit dem festgelegten Konfidenzniveau nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
Methoden zur Bestimmung der erwarteten Verluste und ihre Erfassung im Rahmen der internen Geschäftspraxis nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
e)
Methoden zur Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
5. Änderungen der Standards für interne Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie:
a)
die internen Prozesse und Kriterien für die interne Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verändern; hierzu zählen:
i)
Erhöhung der Bagatellgrenze für die interne Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
ii)
Methoden und Kriterien für den Ausschluss von Tätigkeiten und Gefährdungen von der internen Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
die internen Prozesse und Kriterien für einen der nachstehenden Vorgänge verändern:
i)
Durchführung von Szenarioanalysen nach Artikel 322 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
ii)
Bestimmung der Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, nach Artikel 322 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
6. Änderungen der Standards für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie bewirken eine maßgebliche Veränderung des gewährten Versicherungsschutzes;
b)
sie ändern die Verfahren und Kriterien für die Berechnung der Abschläge zur Berücksichtigung von Zahlungsunsicherheiten, Inkongruenzen bei den abgedeckten Risiken sowie der Restlaufzeit und der Kündigungsbedingungen der Police, wenn sie weniger als ein Jahr betragen, nach Artikel 323 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
7. Maßgebliche Änderungen an den zur Verarbeitung von AMA verwendeten IT-Systemen einschließlich der Erhebung von Daten und deren Verwaltung, der Meldeverfahren und des Messsystems für das operationelle Risiko nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den allgemeinen Risikomanagementstandards nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU, die die Integrität und Verfügbarkeit der Daten oder IT-Systeme beeinträchtigen.
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ANHANG III
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ANHANG III
Erweiterungen und Änderungen des IMA
TEIL I
ERWEITERUNGEN DES IMA
Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen („wesentliche Erweiterungen“)
1. Ausweitung des Marktrisikomodells auf einen zusätzlichen Standort in einem anderen Rechtsraum, einschließlich einer Ausweitung des Marktrisikomodells auf die Positionen einer Handelsabteilung, die sich in einer anderen Zeitzone befindet oder für die andere Front-Office oder IT-Systeme verwendet werden.
2. Einbeziehung von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, deren nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopotenzialwert über 5 % des nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikopotenzialwerts des Gesamtportfolios hinausgeht, das vor der Einbeziehung der betreffenden Produktklassen den Anwendungsbereich dieses IMA-Modells bildete.
3. Jede umgekehrte Erweiterung, wie in Fällen, in denen die Institute die Standardmethode auf Risikokategorien anwenden wollen, bei denen sie die Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für das Marktrisiko besitzen.
Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen
Aufnahme von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, die andere Risikomodellierungstechniken erfordern als solche, für die dieses IMA-Modell gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden darf, wie pfadabhängige Produkte oder Positionen mit mehreren Basiswerten („multi-underlying positions“). TEIL II
ÄNDERUNGEN DES IMA
Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentliche Änderungen“)
1. Wechsel zwischen historischer, parametrischer oder Monte-Carlo-Simulation zur Ermittlung des Risikopotenzials.
2. Änderungen bei der Aggregierung, wenn beispielsweise die einfache Summierung der Risikomaßzahlen durch eine integrierte Modellierung ersetzt wird.
Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. Änderungen der Grundlagen der statistischen Methoden gemäß den Artikeln 365, 374 oder 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die folgende Änderungen einschließen, aber nicht auf diese beschränkt sind:
a)
Verringerung der Anzahl von Simulationen;
b)
Einführung oder Abschaffung varianzreduzierender Verfahren;
c)
Änderungen der Algorithmen zur Generierung der Zufallszahlen;
d)
Änderungen der statistischen Methoden zur Schätzung von Volatilitäten und Korrelationen zwischen Risikofaktoren;
e)
Änderungen der Annahmen zur gemeinsamen Verteilung der Risikofaktoren.
2. Änderungen der tatsächlichen Dauer des historischen Beobachtungszeitraums, einschließlich einer Änderung eines Gewichtungsschemas der Zeitreihen gemäß Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3. Änderungen des Ansatzes zur Ermittlung der Stressperiode zwecks Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen gemäß Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
4. Änderungen der beim internen VaR-Modell verwendeten Definition von Marktrisikofaktoren, einschließlich der Umstellung auf eine OIS-Diskontierung, des Wechsels zwischen Null-Sätzen, Pari-Sätzen oder Swap-Sätzen.
5. Änderungen bei der Art und Weise, wie Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren sich in Änderungen des Portfoliowertes niederschlagen, wie Änderungen bei Modellen zur Bewertung von Instrumenten, die zur Berechnung von Risikofaktorempfindlichkeiten oder zur Neubewertung von Positionen bei der Ermittlung der Risikomaßzahlen verwendet werden, einer Umstellung von einem analytischen auf ein simulationsgestütztes Preisfindungsmodell, Wechseln zwischen Taylor-Näherung und vollständiger Neubewertung oder Änderungen bei der Sensitivitätsmessung, gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
6. Änderungen bei der Methodik zur Bestimmung von Näherungswerten.
7. Änderungen bei der Rangfolge der Ratingquellen, die beim IRC-Ansatz zur Bestimmung des Ratings einer einzelnen Position herangezogen werden.
8. Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verlustquote (LGD-Quote) oder die Liquiditätshorizonte eingesetzt wird.
9. Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zuweisung von Risikopositionen zu einzelnen Risikopositionsklassen eingesetzt wird.
10. Änderungen bei den Methoden, die bei IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Schätzung der Korrelation von Risikopositionen oder Vermögenswerten eingesetzt werden.
11. Änderungen bei der Methodik zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Ergebnisses, wenn diese gemäß Artikel 366 Absatz 3 und Artikel 369 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rückvergleichszwecken eingesetzt wird.
12. Änderungen bei der Methodik für die interne Validierung gemäß Artikel 369 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
13. Strukturelle, organisatorische oder operationelle Änderungen der zentralen Prozesse des Risikomanagements oder der Risikosteuerung und -überwachung gemäß Artikel 368 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wozu alles Folgende zählt:
a)
Änderungen bei leitenden Mitarbeitern;
b)
Rahmen für die Festlegung von Obergrenzen;
c)
Rahmen für die Berichterstattung;
e)
Prozess für neue Produkte;
f)
Grundsätze für Änderungen des internen Modells.
14. Änderungen an der IT-Umgebung, wozu alles Folgende zählt:
a)
Änderungen am IT-System, die Änderungen beim Berechnungsverfahren des internen Modells nach sich ziehen;
b)
Anwendung von Preisfindungsmodellen eines Verkäufers;
c)
Auslagerung zentraler Funktion der Datensammlung.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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