+VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
---+Artikel 1 Zweck
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Einsetzung eines Ausschusses
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente in das Gemeinschaftsrecht
---+Artikel 5 Konformitätsprüfung
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
---+Artikel 6 Information
---+Artikel 7 Befugnisse des COSS und Änderungen
---+Artikel 7a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 7a 1.
------+Article 7a 2.
------+Article 7a 3.
------+Article 7a 4.
------+Article 7a 5.
------+Article 7a 6.
---+Artikel 8 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91
---+Artikel 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94
---+Artikel 10 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95
---+Artikel 12 Inkrafttreten
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. November 2002

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Zweck

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anwendung der in Artikel 2 Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zu verbessern, indem

a) die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr eingesetzt wurden und durch die vorliegende Verordnung aufgelöst werden, durch die Einsetzung eines einzigen Ausschusses, des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, nachstehend COSS genannt, zentralisiert werden;

b) die Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr, die aufgrund der Fortentwicklung der in Artikel 2 Nummer 1 genannten internationalen Instrumente vorgenommen wird, beschleunigt wird und nachfolgende Änderungen dieser Rechtsvorschriften erleichtert werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „internationale Instrumente“: Übereinkommen, Protokolle, Entschließungen, Kodizes, Regelwerke, Rundschreiben, Normen und Bestimmungen, die von einer internationalen Konferenz, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) oder den Unterzeichnern einer Vereinbarung vereinbart wurden und auf die in den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr Bezug genommen wird;

▼M5

2. „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr“: die nachstehend aufgeführten Rechtsakte:

a) Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747 (18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast ( 1 )

b) Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( 2 )

c) Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( 3 )

d) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen ( 4 )

e) Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG ( 5 ) zum Zweck der Umsetzung ihres Artikels 4d Absatz 2

f) Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr ( 6 )

g) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ( 7 )

h) Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen ( 8 )

i) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates ( 9 )

j) Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen ( 10 )

k) Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe ( 11 )

l) Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates ( 12 )

m) Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte ( 13 )

n) Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates ( 14 )

o) Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ( 15 )

p) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( 16 )

q) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle ( 17 )

r) Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 )

s) Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten ( 19 )

t) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen ( 20 )

u) Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ( 21 )

v) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ( 22 )

w) Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe ( 23 )

x) Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 )

y) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates ( 25 ).

▼M3

Artikel 3 Einsetzung eines Ausschusses

Artikel 3

Einsetzung eines Ausschusses

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (nachstehend „COSS“ genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

▼M6 —————

▼B

Artikel 4 Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente in das Gemeinschaftsrecht

Artikel 4

Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente in das Gemeinschaftsrecht

Für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr sind diejenigen internationalen Instrumente anwendbar, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Änderungen hierzu; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 von dem Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr ausgeschlossen wurden.

Artikel 5 Konformitätsprüfung

Artikel 5

Konformitätsprüfung

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumente zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.

(2)  Es wird ein Konformitätsprüfungsverfahren zu dem Zweck eingerichtet, Änderungen internationaler Instrumente vom Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr nur dann auszunehmen, wenn ausgehend von einer Untersuchung seitens der Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch die Änderung eines internationalen Instruments im Anwendungsbereich der in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien das durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen verringert wird oder dass die Änderung mit diesen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.

Die Konformitätsprüfung darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das Regelungsverfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(3)  In den Fällen nach Absatz 2 wird die Konformitätsprüfung von der Kommission eingeleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

Die Kommission legt dem COSS unverzüglich nach Annahme einer Änderung eines internationalen Instruments einen Vorschlag für Maßnahmen vor, der darauf abzielt, die betreffende Änderung vom Geltungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift der Gemeinschaft auszunehmen.

Das Konformitätsprüfungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG, wird mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder einen Monat vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung abgeschlossen.

(4)  Wenn die in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebene Gefahr besteht, verzichten die Mitgliedstaaten während der Dauer des Konformitätsprüfungsverfahrens darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in einzelstaatliches Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Instruments abzielen.

Artikel 6 Information

Artikel 6

Information

Alle einschlägigen Änderungen von internationalen Instrumenten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übernommen werden, werden zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

▼M6

Artikel 7 Befugnisse des COSS und Änderungen

Artikel 7

Befugnisse des COSS und Änderungen

Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr übertragen werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Artikels 2 Nummer 2 zu erlassen, um die Nennung weiterer Unionsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Befugnisse übertragen werden und die nach Erlass dieser Verordnung in Kraft getreten sind.

▼M6

Artikel 7a Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 7a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 26 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 8 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91

Die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) ‚Übereinkommen‘: das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), das internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66) und das internationale Übereinkommen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol 73/78) in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie die diesbezüglichen rechtlich bindenden Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).“

2. Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ( *1 ) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( *2 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Änderungen an den in Artikel 1 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Artikel 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94

Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

„g) ‚Marpol-Übereinkommen 73/78‘: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. In Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ( *3 ) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( *4 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95

Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ( *5 ) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( *6 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M4 —————

▼B

Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


( 1 ) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

( 2 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

( 3 ) ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1.

( 4 ) ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.

( 5 ) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

( 6 ) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

( 7 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

( 8 ) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.

( 9 ) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

( 10 ) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.

( 11 ) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22.

( 12 ) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.

( 13 ) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

( 14 ) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.

( 15 ) ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

( 16 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

( 17 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

( 18 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

( 19 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132.

( 20 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

( 21 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24.

( 22 ) ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

( 23 ) ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.

( 24 ) ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12.

( 25 ) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

( 26 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

( *1 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

( *2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

( *3 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

( *4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

( *5 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

( *6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung