+VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Ziel und Gegenstand
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
---+Artikel 4 Befreiung von Kontrollmaßnahmen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
---+Artikel 5 Lagerbestände
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Abfallbewirtschaftung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
------+Article 7 6.
---+Artikel 8 Aufgaben der Agentur und des Forums
------+Article 8 1.
------+Article 8 1a.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
---+Artikel 9 Durchführungspläne
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
---+Artikel 10 Überwachung
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11 Informationsaustausch
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
---+Artikel 12 Technische Hilfe
---+Artikel 13 Überwachung der Durchführung
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
---+Artikel 14 Sanktionen
---+Artikel 15 Änderung der Anhänge
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
---+Artikel 16 Haushalt der Agentur
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen
---+Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
------+Article 18 4.
------+Article 18 5.
------+Article 18 6.
---+Artikel 19 Zuständige Behörden
---+Artikel 20 Ausschussverfahren
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21 Aufhebung
---+Artikel 21a Übergangsbestimmung
------+Article 21a 1.
------+Article 21a 2.
---+Artikel 21b Überprüfung
---+Artikel 22 Inkrafttreten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
---+ANHANG VI
---+ANHANG VII
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

über persistente organische Schadstoffe

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Ziel und Gegenstand

Artikel 1

Ziel und Gegenstand

Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) unterliegen, durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten, falls angezeigt, strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

2. 

„Erzeugnis“ ist ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

3. 

„Stoff“ ist ein Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

4. 

„Gemisch“ ist ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

5. 

„Herstellung“ ist die Herstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

6. 

„Verwendung“ ist die Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

7. 

„Einfuhr“ ist die Einfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

8. 

„Abfall“ ist Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG.

9. 

„Beseitigung“ ist die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG.

10. 

„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG.

11. 

„Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ bezeichnet einen Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (im Folgenden „Synthese“), wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und die Synthese eines anderen Stoffes bzw. anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt am selben Standort von einer oder mehreren Rechtspersonen insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

12. 

„Unbeabsichtigte Spurenverunreinigung“ bezeichnet einen Gehalt an einem Stoff, der unbeabsichtigt in sehr geringer Menge vorhanden ist, unterhalb dessen der Stoff nicht sinnvoll verwendet werden kann, und der oberhalb der Nachweisgrenze der zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung eingesetzten Nachweismethoden liegt.

13. 

„Lagerbestände“ bezeichnet einen Vorrat an Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, der von dem Besitzer zusammengetragen wurde und der aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält.

Artikel 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen
Artikel 4 Befreiung von Kontrollmaßnahmen
Artikel 5 Lagerbestände
Artikel 6 Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen
Artikel 7 Abfallbewirtschaftung
Artikel 8 Aufgaben der Agentur und des Forums
Artikel 9 Durchführungspläne
Artikel 10 Überwachung
Artikel 11 Informationsaustausch
Artikel 12 Technische Hilfe

Artikel 12

Technische Hilfe

Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige technische und finanzielle Hilfe, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und bei der Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Hilfe kann auch über die in dem Übereinkommen genannten regionalen Zentren, nichtstaatliche Organisationen oder die Agentur geleistet werden.

Artikel 13 Überwachung der Durchführung
Artikel 14 Sanktionen

Artikel 14

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sofern die Mitgliedstaaten dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, teilen sie der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens am 16. Juli 2020 mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen, die diese betreffen.

Artikel 15 Änderung der Anhänge
Artikel 16 Haushalt der Agentur
Artikel 17 Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen

Artikel 17

Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen

Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung Formate und Software fest und macht diese kostenlos auf ihrer Website zugänglich. Die Formate für Geodatensätze und -dienste gestalten die Mitgliedstaaten und die Agentur gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. Die Mitgliedstaaten und Dritte, für die diese Verordnung gilt, verwenden diese Formate und Software für ihre Datenverwaltung oder den Datenaustausch mit der Agentur.

Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19 Zuständige Behörden

Artikel 19

Zuständige Behörden

Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen administrativen Aufgaben wahrnimmt bzw. wahrnehmen und für die Durchsetzung sorgt bzw. sorgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die benannten Behörden mit, sofern sie dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei benannten zuständigen Behörden.

Artikel 20 Ausschussverfahren
Artikel 21 Aufhebung

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 21a Übergangsbestimmung
Artikel 21b Überprüfung

Artikel 21b

Überprüfung

Unter gebührender Berücksichtigung etwaiger regulatorischer Entwicklungen in Bezug auf den Status der Ressourcen und die Leitung der wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur überwacht die Kommission die Lage in Bezug auf die Aufgaben, die Arbeitsbelastung und den Zuständigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung vor.

Artikel 22 Inkrafttreten

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I




ANHANG I

Teil A

Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind



Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

40088-47-9 und andere

254-787-2 und andere

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Tetrabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. ►M16  
2.  Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
a)  10 mg/kg bei Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterliegen;
b)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 30. Dezember 2027 200 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
c)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 17. Mai 2027 10 mg/kg, wenn sie in Spielzeugen, die der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterliegen oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege (z. B. in Produkten zur Unterstützung von Sitzen, Schlaf, Entspannung, Hygiene, Windelwechsel und allgemeiner Körperpflege, Fütterung, Saugen, Transport und Schutz) vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen.  ◄
3.   ►C1  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen. ◄
4.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Tetrabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

32534-81-9 und andere

251-084-2 und andere

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Pentabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. ►M16  
2.  Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
a)  10 mg/kg bei Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
b)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 30. Dezember 2027 200 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
c)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 17. Mai 2027 10 mg/kg, wenn sie in Spielzeugen, die der Richtlinie 2009/48/EG unterliegen oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege (z. B. in Produkten zur Unterstützung von Sitzen, Schlaf, Entspannung, Hygiene, Windelwechsel und allgemeiner Körperpflege, Fütterung, Saugen, Transport und Schutz) vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen.  ◄
3.   ►C1  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen. ◄
4.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Pentabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

36483-60-0 und andere

253-058-6 und andere

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. ►M16  
2.  Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
a)  10 mg/kg bei Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
b)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 30. Dezember 2027 200 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
c)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 17. Mai 2027 10 mg/kg, wenn sie in Spielzeugen, die der Richtlinie 2009/48/EG unterliegen oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege (z. B. in Produkten zur Unterstützung von Sitzen, Schlaf, Entspannung, Hygiene, Windelwechsel und allgemeiner Körperpflege, Fütterung, Saugen, Transport und Schutz) vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen.  ◄ ►C1  
3.  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen.  ◄
4.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Hexabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

68928-80-3 und andere

273-031-2 und andere

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Heptabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist. ►M16  
2.  Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
a)  10 mg/kg bei Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
b)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 30. Dezember 2027 200 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
c)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 17. Mai 2027 10 mg/kg, wenn sie in Spielzeugen, die der Richtlinie 2009/48/EG unterliegen oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege (z. B. in Produkten zur Unterstützung von Sitzen, Schlaf, Entspannung, Hygiene, Windelwechsel und allgemeiner Körperpflege, Fütterung, Saugen, Transport und Schutz) vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen.  ◄ ►C1  
3.  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen.  ◄
4.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Heptabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)

1163-19-5

214-604-9

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von DecaBDE von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn DecaBDE in Stoffen vorhanden ist. ►M16  
2.  Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die folgenden Summen der Konzentrationen dieser Stoffe:
a)  10 mg/kg bei Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
b)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 30. Dezember 2027 200 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
c)  abweichend von Buchstabe a bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und ab dem 17. Mai 2027 10 mg/kg, wenn sie in Spielzeugen, die der Richtlinie 2009/48/EG unterliegen oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege (z. B. in Produkten zur Unterstützung von Sitzen, Schlaf, Entspannung, Hygiene, Windelwechsel und allgemeiner Körperpflege, Fütterung, Saugen, Transport und Schutz) vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen.  ◄
3.  Abweichend hiervon sind, sofern die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit dem Übereinkommen bis Dezember 2019 Bericht erstatten, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE zu folgenden Zwecken zulässig:
a)  bei der Herstellung eines Luftfahrzeugs, für das die Typgenehmigung vor dem 2. März 2019 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, bis zum 18. Dezember 2023 oder in Fällen, in denen der kontinuierliche Bedarf begründet ist, bis zum 2. März 2027;
b)  bei der Herstellung von Ersatzteilen für
i)  ein Luftfahrzeug, für das die Typgenehmigung vor dem 2. März 2019 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde und das vor dem 18. Dezember 2023 hergestellt wurde bzw. ein Luftfahrzeug, das in Fällen, in denen der kontinuierliche Bedarf begründet ist, vor dem 2. März 2027 hergestellt wurde, bis zum Ende der Betriebsdauer dieses Luftfahrzeugs,
ii)  Kraftfahrzeuge, die unter die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen und vor dem 15. Juli 2019 hergestellt wurden, entweder bis 2036 oder dem Ende der Betriebsdauer dieser Kraftfahrzeuge, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt; ►C1  
c)  bei Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen.  ◄
4.  Die besonderen Ausnahmen für Ersatzteile, die für Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii verwendet werden können, gelten für die Herstellung und Verwendung von gewerblich genutztem DecaBDE in einer oder mehreren der folgenden Kategorien:
a)  Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batteriemassekabel, Batterieverbindungskabel, Schlauchleitung für mobile Klimaanlagen (MAC), Antriebsstränge, Auspuffkrümmer, Motorhaubenisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ventilatormodule und Klopfsensoren;
b)  Kraftstoffsystemausstattungen wie Kraftstoffschläuche, Kraftstofftanks und Unterboden-Kraftstofftanks;
c)  pyrotechnische Geräte und damit zusammenhängende Anwendungen wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/Bezugsmaterial (nur falls airbag-relevant) und (vordere und seitliche) Airbags;
5.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 15. Juli 2019 verwendet wurden und DecaBDE enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.
6.  Unbeschadet der Anwendung sonstiger Unionsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen Erzeugnisse, in denen DecaBDE verwendet wurde, durch Kennzeichnung oder andere Mittel während ihres gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein. ►C1  
7.  Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die DecaBDE enthalten und zum Zwecke der in Nummer 3 genannten spezifischen Ausnahmen eingeführt wurden, ist bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Ausnahmen zulässig. Nummer 6 findet Anwendung, wie wenn diese Erzeugnisse im Einklang mit der in Nummer 3 genannten Ausnahme hergestellt wurden. Erzeugnisse, die zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der entsprechenden Ausnahme bereits verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.  ◄
8.  „Luftfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Eintrags Folgendes:
a)  ein Zivilluftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung hergestellt worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem Vertragsstaat der ICAO nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist;
b)  ein Militärluftfahrzeug.

►M12  
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen
C8F17SO2X
(X = OH, Metallsalz (O-M+), Halogenide, Amide und andere verwandte Verbindungen einschließlich Polymere)  ◄

1763-23-1

2795-39-3

29457-72-5

29081-56-9

70225-14-8

56773-42-3

251099-16-8

4151-50-2

31506-32-8

1691-99-2

24448-09-7

307-35-7 und andere

217-179-8

220-527-1

249-644-6

249-415-0

274-460-8

260-375-3

223-980-3

250-665-8

216-887-4

246-262-1

206-200-6 und andere

►M12  
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS oder ihrer Salze von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%), wenn diese in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.  ◄ ►M12  
2.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen aller PFOS-verwandten Verbindungen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.  ◄
3.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und PFOS enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung. ►M12  
4.  Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen bis zum 7. September 2025 zulässig für die Verwendung als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen. Sofern die Mitgliedstaaten, in denen PFOS verwendet wird, der Kommission bis zum 7. September 2024 über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht erstatten und begründen, warum diese Verwendung weiterhin erforderlich ist, prüft die Kommission, ob die Ausnahme für diese Verwendung von PFOS ab dem 7. September 2025 um maximal fünf Jahre verlängert werden sollte.
Soweit eine solche Ausnahmeregelung die Herstellung oder Verwendung in einer unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallenden Anlage betrifft, sind die einschlägigen besten verfügbaren Techniken für die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung von PFOS-Emissionen anzuwenden, wie sie in den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG veröffentlichten Informationen beschrieben sind.
►M2  Sobald neue Informationen über Einzelheiten für Verwendungszwecke und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für die Verwendungszwecke vorliegen, überprüft die Kommission die Ausnahmeregelung des Unterabsatzes 2, sodass
a)  die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,
b)  eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,
c)  PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.  ◄  ◄ ►M12  
5.  Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen mit den Nummern 1 und 2 heranzuziehen. Als Alternative zu den CEN-Normen können auch andere Analyseverfahren herangezogen werden, für die der Anwender Gleichwertigkeit nachweisen kann.  ◄

DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

—

Chlordan

57-74-9

200-349-0

—

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

58-89-9

200-401-2

—

319-84-6

206-270-8

319-85-7

206-271-3

608-73-1

210-168-9

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

—

Endrin

72-20-8

200-775-7

—

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

—

Endosulfan

115-29-7

959-98-8

33213-65-9

204-079-4

1.  Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Endosulfan enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung.

Hexachlorbenzol

118-74-1

204-273-9

►M6  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexachlorbenzol von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexachlorbenzol in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist. ◄

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

—

Aldrin

309-00-2

206-215-8

—

Pentachlorbenzol

608-93-5

210-172-0

—

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1 und andere

Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.

So bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025, ermitteln die Mitgliedstaaten technische Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, und ziehen diese aus dem Verkehr.

Mirex

2385-85-5

219-196-6

—

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

—

Hexabrombiphenyl

36355-01-8

252-994-2

—

Hexabromcyclododecan

„Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan

25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8

247-148-4,

221-695-9

►M10  
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 75 mg/kg (0,0075 Gew.-%), wenn Hexabromcyclododecan in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnisse vorhanden ist. Für die Verwendung von recyceltem Polystyrol bei der Herstellung von EPS- und XPS-Isoliermaterial zur Verwendung im Hoch- und Tiefbau gilt Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%). Die hier unter Nummer 1 festgelegten Ausnahmen werden von der Kommission bis zum 1. Januar 2026 überprüft und bewertet.  ◄
2.  Erzeugnisse aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission (5) und dem Durchführungsbeschluss Nr. 2016/C 12/06 der Kommission (6) bereits vor dem 21. Februar 2018 in Gebäuden verwendet wurden, und Erzeugnisse aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und bereits vor dem 23. Juni 2016 in Gebäuden verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.
3.  Unbeschadet der Anwendung sonstiger Unionsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, das nach dem 23. März 2016 in Verkehr gebracht und in dem Hexabromcyclododecan verwendet wurde, durch Kennzeichnung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein

Hexachlorbutadien

87-68-3

201-765-5

1.  Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Hexachlorbutadien enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung.

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

87-86-5 und andere

201-778-6 und andere

►M5  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern von höchstens 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind. ◄

Polychlorierte Naphtaline (7)

70776-03-3 und andere

274-864-4 und andere

1.  Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und polychlorierte Naphtaline enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung.

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8 und andere

287-476-5

1.  Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Erzeugnisse, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, dürfen im Wege einer Ausnahme hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.  Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a)  SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

b)  andere SCCP enthaltende Erzeugnisse als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 2 Anwendung.

▼M1

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen

Der Begriff „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“umfasst

i)  Perfluoroctansäure, einschließlich ihrer verzweigten Isomere;

ii)  ihre Salze;

iii)  PFOA-verwandte Verbindungen, bei denen es sich für die Zwecke des Übereinkommens um Stoffe handelt, die zu PFOA abgebaut werden, einschließlich Stoffen (auch Salze und Polymere), die eine lineare oder verzweigte Perfluorheptylgruppe mit dem Bestandteil (C7F15)C als Strukturelement aufweisen.

Die folgenden Verbindungen werden nicht als PFOA-verwandte Verbindungen aufgenommen:

i)  C8F17-X, wobei X = F, Cl, Br;

ii)  Fluorpolymere, die unter CF3[CF2]n-R’ fallen, wobei R’= jegliche Gruppe, n> 16;

iii)  Perfluoralkylcarboxylsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und Anhydride) mit ≥ 8 perfluorierten Kohlenstoffatomen;

iv)  Perfluoralkansulfonsäuren und Perfluorphosphonsäuren (einschließlich ihrer Salze, Ester, Halide und Anhydride) mit ≥ 9 perfluorierten Kohlenstoffatomen;

v)   ►M13  Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen, wie in diesem Anhang aufgeführt. ◄

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind.
2.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind.
►M4  3.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 20 mg/kg (0,002 Gew.-%), wenn sie in einem Stoff vorhanden sind, der als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen genutzt werden soll und die streng kontrollierte Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung erfüllt. ◄ ►M13   ►M8  Diese Ausnahme wird von der Kommission bis zum 25. August 2023 überprüft und bewertet. ◄  ◄ ►M8  
4.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA und ihrer Salze von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn sie in durch ionisierende Strahlung oder durch thermischen Abbau hergestellten Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder in PTFE-Mikropulver enthaltenden Gemischen und Erzeugnissen für die industrielle und gewerbliche Verwendung vorhanden ist bzw. sind, bis zum 18. August 2023. Jegliche PFOA-Emissionen bei der Herstellung und Verwendung von PTFE-Mikropulvern sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — weitestgehend zu verringern. Der Grenzwert von 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) gilt nur für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen, wenn diese in PTFE-Mikropulvern enthalten sind, die transportiert oder behandelt werden, um die Konzentration von PFOA und ihren Salzen unter den Grenzwert von 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%) zu senken.  ◄ ►M13  
4a.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) und für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn sie in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in Systeme eingefüllt ist, vorhanden ist bzw. sind. Der Grenzwert gilt bis zum 3. August 2028.
4b.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn sie in fluorfreiem Feuerlöschschaum vorhanden ist bzw. sind und aus gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigten Feuerlöschgeräten stammen.  ◄
5.  Abweichend hiervon sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen zu folgenden Zwecken zulässig:
a)  fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung, bis zum 4. Juli 2025;
b)  fotografische Beschichtungen von Filmen, bis zum 4. Juli 2025;
c)  öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen, bis zum 4. Juli 2023;
d)  invasive und implantierbare Medizinprodukte, bis zum 4. Juli 2025. ►M8  
e)  Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung von
i)  hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien,
ii)  industriellen Abwärmetauschern,
iii)  industriellen Dichtungsmassen, die das Austreten von flüchtigen organischen Verbindungen sowie von PM2,5-Feinstaub verhindern können,
bis zum 4. Juli 2023.  ◄
6.  Abweichend hiervon ist die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, bis zum ►M13  3. Dezember 2025 ◄ zulässig, wobei folgende Bedingungen gelten:
a)  Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden;
b)  Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Tests verwendet werden, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen;
c)  ab dem 1. Januar 2023 sind Verwendungen von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können;
d)  Bestände von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 zu bewirtschaften.
Der Begriff „Feuerlöschschaum“ bezeichnet jedes Gemisch zur Brandbekämpfung mit Löschschaum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuerlöschschaumkonzentrate und Schaumlöschmittel zur Erzeugung des Löschschaums.
7.  Abweichend hiervon ist die Verwendung von Perfluoroctyliodid enthaltendem Perfluoroctylbromid für die Herstellung von Arzneimitteln vorbehaltlich einer bis zum 31. Dezember 2026, danach alle vier Jahre sowie bis zum 31. Dezember 2036 durchzuführenden Überprüfung und Bewertung durch die Kommission zulässig.
8.  Die Verwendung von in der Union vor dem 4. Juli 2020bereits verwendeten Erzeugnissen, die PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.
9.   ►C2  Abweichend hiervon sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen bis zum 3. Dezember 2020 zu folgenden Zwecken zulässig: ◄
a)  andere als implantierbare Medizinprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 (8);
b)  Latexdruckfarbe;
c)  Plasma-Nanobeschichtungen. ►M4  
10.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA und ihrer Salze und/oder PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 2 mg/kg (0,0002 Gew.-%), wenn sie in anderen Medizinprodukten als invasiven Produkten und implantierbaren Produkten enthalten sind. ►M13  —22. Februar 2023— ◄  ◄ ►M13  
11.  PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 5 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.  ◄

▼M3

Dicofol

115-32-2

204-082-0

Keine

▼M9

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen umfasst

i)  Perfluorhexansulfonsäure, einschließlich ihrer verzweigten Isomere,

ii)  ihre Salze,

iii)  PFHxS-verwandte Verbindungen, bei denen es sich für die Zwecke des Übereinkommens um Stoffe handelt, die den chemischen Bestandteil C6F13S als ein Strukturelement aufweisen und die zu PFHxS abgebaut werden.

355-46-4 und Andere

206-587-1 und Andere

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFHxS oder ihrer Salze von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist bzw. sind.

2.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen aller PFHxS und PFHxS-verwandten Verbindungen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden.

3.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandten Verbindungen von höchstens 0,1 mg/kg (0,00001 Gew.-%), wenn in konzentrierten Feuerlöscherschaumgemischen enthalten, die zur Herstellung anderer Feuerlöscherschaumgemische bestimmt sind oder verwendet werden. Diese Ausnahme wird von der Kommission spätestens bis zum 28. August 2026 überprüft und bewertet.

▼M11

Methoxychlor

„Methoxychlor“ bezieht sich auf jedes mögliche Isomer von Dimethoxydiphenyltrichlorethan oder einer Kombination daraus.

72-43-5

30667-99-3

76733-77-2

255065-25-9

255065-26-0

59424-81-6

1348358-72-4

und andere

200-779-9

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Methoxychlor von höchstens 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%), wenn Methoxychlor in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist.

▼M14

2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol

(UV-328)

25973-55-1

247-384-8

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von UV-328 von höchstens

a)  100 mg/kg (0,01 Gew.-%) ab dem 4. August 2025,

b)  10 mg/kg (0,001 Gew.-%) ab dem 4. August 2027,

c)  1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) ab dem 4. August 2029,

wenn UV-328 in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist.

2.  Abweichend hiervon sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von UV-328 enthaltenden Erzeugnissen zu folgenden Zwecken zulässig:

a)  in landgestützten Kraftfahrzeugen bis zum 4. August 2030;

b)  in industriellen Beschichtungen von landgestützten Kraftfahrzeugen, Produktionsmaschinen, Schienenfahrzeugen und in hochbelastbaren Beschichtungen für große Stahlkonstruktionen bis zum 4. August 2030;

c)  in mechanischen Separatoren in Blutentnahmeröhrchen bis zum 4. August 2030;

d)  in Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren bis zum 4. August 2030;

e)  in fotografischem Papier bis zum 4. August 2030;

f)  in zivilen und militärischen Luftfahrzeugen bis zum 4. August 2030;

g)  in Ersatzteilen für die Verwendung in einem der Folgenden:

i)  landgestützte Kraftfahrzeuge;

ii)  stationäre Industriemaschinen zur Verwendung in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft;

iii)  Flüssigkristalldisplays in Instrumenten für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion, ausgenommen für medizinische Anwendungen;

wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt;

h)  in Ersatzteilen für die Verwendung in einem der Folgenden:

i)  Flüssigkristalldisplays in Produkten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen;

ii)  Flüssigkristalldisplays in Instrumenten für Analyse, Messung, Kontrolle, Erprobung, Herstellung und Inspektion;

wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer;

i)  in Ersatzteilen für zivile und militärische Luftfahrzeuge, wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum 31. Dezember 2030.

3.  UV-328 enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis i in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

▼M15

Dechloran Plus

„Dechloran Plus” schließt sein syn-Isomer und anti-Isomer ein.

13560-89-9

135821-03-3

135821-74-8

236-948-9

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Dechloran Plus von

a)  höchstens 1 000  mg/kg (0,1 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, bis zum 15. April 2028;

b)  höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, nach dem 15. April 2028.

2.  Abweichend hiervon sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus zu folgenden Zwecken zulässig:

a)  in Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen bis zum 26. Februar 2030;

b)  in Anwendungen der medizinischen Bildgebung bis zum 26. Februar 2030;

c)  in Strahlentherapiegeräten und -einrichtungen bis zum 26. Februar 2030;

d)  Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur:

i)  landgestützte Kraftfahrzeuge;

ii)  stationäre Industriemaschinen zur Verwendung in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft;

iii)  Geräte zur Stromversorgung im Freien für Wasser- und Gartenbau sowie Forstwirtschaft, die nicht unter Ziffer ii fallen;

iv)  Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen;

v)  Instrumente für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion;

wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt;

e)  Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur:

i)  Medizinprodukte und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745;

ii)  In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746;

wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer.

3.  Die Kommission bewertet spätestens bis zum 1. April 2028, ob eine Verlängerung der spezifischen Ausnahmen gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c erforderlich ist.

4.  Dechloran Plus enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

5.  Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus enthaltenden Ersatzteilen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iv, die sich bereits vor dem oder am 31. Dezember 2043 auf dem Hoheitsgebiet der Union befinden, sind zulässig.

▼M18

Chlorpyrifos

2921-88-2

220-864-4

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Chlorpyrifos von höchstens 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%), wenn Chlorpyrifos in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist.

▼B

(1)   

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(2)   

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(3)   

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)   

Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).

(5)   

Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4).

(6)   

ABl. C 10 vom 13.1.2016, S. 3.

(7)   

Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.

►M1  (8)   

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates.

 ◄
(9)   

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).

(10)   

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj).

(11)   

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/48/oj).

Teil B

Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind



Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

 

 

 

 

ANHANG II




ANHANG II

LISTE DER STOFFE, DIE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

Teil A

Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind



Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Einzelheiten der Beschränkung

 

 

 

 

Teil B

Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind



Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Einzelheiten der Beschränkung

 

 

 

 

ANHANG III




ANHANG III

LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

TEIL A

Stoff (CAS-Nummer)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

▼C1

TEIL B

Stoff (CAS-Nummer)

▼B

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr. 118-74-1)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) ( 4 )

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)

Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3)

Polychlorierte Naphthaline (CAS-Nr. 70776-03-3 und andere)

ANHANG IV




ANHANG IV

Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen



Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Konzentrationsgrenzwert gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Endosulfan

115-29-7

959-98-8

33213-65-9

204-079-4

50 mg/kg

Hexachlorbutadien

87-68-3

201-765-5

100 mg/kg

Polychlorierte Naphtaline (1)

 

 

10 mg/kg

▼M7

Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

►M17  
1 500  mg/kg
Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.  ◄

Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O

40088-47-9

und andere

254-787-2

und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O, Pentabromdiphenylether C12H5Br5O, Hexabromdiphenylether C12H4Br6O, Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O: ►C3  
a)  bis zum 29. Dezember 2025, 500 mg/kg;  ◄ ►C3  
b)  ab dem 30. Dezember 2025 bis zum 29. Dezember 2027 350 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether;  ◄
c)  ab dem 30. Dezember 2027, 200 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether.

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

32534-81-9

und andere

251-084-2

und andere

Hexabromdiphenylether C12H4Br6O

36483-60-0

und andere

253-058-6

und andere

Heptabromdiphenylether C12H3Br7O

68928-80-3

und andere

273-031-2

und andere

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)) C12Br10O

1163-19-5

und andere

214-604-9

und andere

▼B

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1763-23-1

2795-39-3

29457-72-5

29081-56-9

70225-14-8

56773-42-3

251099-16-8

4151-50-2

31506-32-8

1691-99-2

24448-09-7

307-35-7 und andere

217-179-8

220-527-1

249-644-6

249-415-0

274-460-8

260-375-3

223-980-3

250-665-8

216-887-4

246-262-1

206-200-6 und andere

50 mg/kg

▼M7

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)

 

 

►M17  
5 μg/kg(2)
Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.  ◄

▼B

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

50 mg/kg

Chlordan

57-74-9

200-349-0

50 mg/kg

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

58-89-9

319-84-6

319-85-7

608-73-1

210-168-9

200-401-2

206-270-8

206-271-3

50 mg/kg

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

50 mg/kg

Endrin

72-20-8

200-775-7

50 mg/kg

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

50 mg/kg

Hexachlorbenzol

118-74-1

204-273-9

50 mg/kg

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

50 mg/kg

Aldrin

309-00-2

206-215-8

50 mg/kg

Pentachlorbenzol

608-93-5

210-172-0

50 mg/kg

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1

50 mg/kg (3)

Mirex

2385-85-5

219-196-6

50 mg/kg

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

50 mg/kg

Hexabrombiphenyl

36355-01-8

252-994-2

50 mg/kg

▼M7

Hexabromcyclododecan (4)

25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8

►C4  
247-148-4
221-695-9  ◄

►M17  
500 mg/kg
Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf.  ◄

▼M7

Pentachlorphenol, seine Salze und Ester

87-86-5 und andere

201-778-6 und andere

100 mg/kg

Dicofol

115-32-2

204-082-0

50 mg/kg

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gemäß Anhang I

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

►M17  
1 mg/kg (PFOA und ihre Salze),
40 mg/kg (Summe der PFOA-verwandten Verbindungen)
Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.  ◄

▼C4

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

355-46-4 und andere

206-587-1 und andere

►M17  
1 mg/kg (PFHxS und ihre Salze),
40 mg/kg (Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen)
Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.  ◄

▼B

(1)   

Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.

(2)   

Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Absatz 3.

(3)   

Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.

(4)   

„Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.

ANHANG V




ANHANG V

ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG

Teil 1

Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2

Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zulässig, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird:



D9

chemisch/physikalische Behandlung.

D10

Verbrennung an Land.

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle.

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern diese Anlagen als Mindestanforderung die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie.

(1)   

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß den Anforderungen dieser Verordnung entsorgt. Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.

Teil 2

Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt

Folgende Verfahren sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zulässig, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ( 5 ) definiert sind:

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.



Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV (1) aufgelisteten Stoffe

Verfahren

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 10 000 mg/kg;

Aldrin: 5 000 mg/kg;

Chlordan: 5 000 mg/kg;

Chlordecon: 5 000 mg/kg;

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg;

Dieldrin: 5 000 mg/kg;

Endosulfan: 5 000 mg/kg;

Endrin: 5 000 mg/kg;

Heptachlor: 5 000 mg/kg;

Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg;

Hexabromcyclododecan (3): 1 000 mg/kg;

Hexachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

Hexachlorbutadien: 1 000 mg/kg;

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000 mg/kg;

Mirex: 5 000 mg/kg;

Pentachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) 50 mg/kg;

Polychlorierte Biphenyle (PCB) (6): 50 mg/kg;

►M7

 

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB): 5 mg/kg;

 ◄

Polychlorierte Naphtaline (*): 1 000 mg/kg;

►M7

 

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O), Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O) und Decabromdiphenylether (C12Br10O): 10 000  mg/kg;

 ◄

Toxaphen: 5 000 mg/kg;

►M7

 

Pentachlorphenol, seine Salze und Ester: 1 000  mg/kg;

Dicofol: 5 000  mg/kg;

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 2 000  mg/kg (PFOA-verwandte Verbindungen).

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen:

50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2 000  mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen).

 ◄

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.  Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

— unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;

— in Salzbergwerken;

— auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

2.  Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (4) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (5) wurden eingehalten.

3.  Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

►M7  10 01 03 ◄

►M7  Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz ◄

10 01 14* (2)

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 07*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 21*

Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 29*

Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

Andere Teilchen und Staub

10 04 06*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 03*

Filterstaub

10 05 05*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 03*

Filterstaub

10 06 06*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03*

Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEẞLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

►M7  17 05 04 ◄

►M7  Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen ◄

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

17 09 03*

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 07*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

Nicht verglaste Festphase

►M7  20 ◄

►M7  SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEẞLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN ◄

►M7  20 01 ◄

►M7  Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) ◄

►M7  20 01 41 ◄

►M7  Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen ◄

(1)   

Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

(2)   

Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(3)   

„Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.

(4)   

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(5)   

Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).

(6)   

Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.

▼M7

Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) für PCDD, PCDF und dl-PCB



PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

dl-PCBs

TEF

PCB 77

0,0001

PCB 81

0,0003

PCB 105

0,00003

PCB 114

0,00003

PCB 118

0,00003

PCB 123

0,00003

PCB 126

0,1

PCB 169

0,03

PCB 156

0,00003

PCB 157

0,00003

PCB 167

0,00003

PCB 189

0,00003

▼B

ANHANG VI




ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen



Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates

(ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates

(ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission

(ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)

Nur Abschnitt 3.7 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission

(ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33)

 

Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission

(ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20)

 

Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission

(ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29)

 

Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission

(ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1)

 

Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission

(ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67)

 

Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission

(ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)

 

Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission

(ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4)

 

Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission

(ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17)

 

ANHANG VII




ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 2, Einleitungssatz

Artikel 2, Einleitungssatz

Artikel 2 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Nummern 1 bis 4

—

Artikel 2 Nummern 5 bis 7

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 10

—

Artikel 2 Nummern 11 bis 13

Artikel 3

Artikel 3 Absätze 1 bis 3

—

Artikel 3 Absätze 4 und 5

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

—

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absätze 1 bis 4

Artikel 7 Absätze 1 bis 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 5

—

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

—

—

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

—

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f

—

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

—

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 6

—

—

Artikel 13 Absätze 4 und 5

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 2

—

Artikel 16

—

Artikel 17

—

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16 und 17

Artikel 20

Artikel 18

—

—

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Anhänge I bis V

Anhänge I bis V

—

Anhang VI

—

Anhang VII

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge