+KAPITEL 10 ORDNUNGSGEMÄßE ERFÜLLUNG DER KREDITVERTRÄGE UND EINSCHLÄGIGE RECHTE
---+Artikel 25 Vorzeitige Rückzahlung
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
------+Article 25 4.
------+Article 25 5.
---+Artikel 26 Flexible und zuverlässige Märkte
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
---+Artikel 27 Angaben zu Änderungen des Sollzinssatzes
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 4.
---+Artikel 27a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags
---+Artikel 28 Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung
------+Article 28 1.
------+Article 28 1a.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
------+Article 28 4.
------+Article 28 5.
---+Artikel 28a Übertragung von Gläubigeransprüchen oder des Kreditvertrages selbst
------+Article 28a 1.
------+Article 28a 2.

KAPITEL 10 ORDNUNGSGEMÄßE ERFÜLLUNG DER KREDITVERTRÄGE UND EINSCHLÄGIGE RECHTE

KAPITEL 10 ORDNUNGSGEMÄßE ERFÜLLUNG DER KREDITVERTRÄGE UND EINSCHLÄGIGE RECHTE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 25 Vorzeitige Rückzahlung
Artikel 26 Flexible und zuverlässige Märkte
Artikel 27 Angaben zu Änderungen des Sollzinssatzes
Artikel 27a Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Artikel 27a

Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags

Unbeschadet anderer aus dieser Richtlinie erwachsender Pflichten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor der Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrags folgende Informationen mitteilt:

a) 

eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und, gegebenenfalls, des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

b) 

den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Buchstabe a genannten Änderungen;

c) 

die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Buchstabe a genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

d) 

die Frist, innerhalb deren eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e) 

die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Artikel 28 Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung
Artikel 28a Übertragung von Gläubigeransprüchen oder des Kreditvertrages selbst

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung