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+Artikel 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden |
Artikel 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen BehördenArtikel 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den sektorübergreifend zuständigen Behörden Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auftreten können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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