+VERORDNUNG (EWG) Nr. 95/93 DES RATES vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
---+Artikel 1 Geltungsbereich
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Voraussetzungen für die Flughafen-Koordinierung
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
------+Article 3 6.
------+Article 3 ►M37.◄
---+Artikel 4 Flugplanvermittler und Koordinator
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
------+Article 4 ►M38.◄
------+Article 4 9.
------+Article 4 10.
---+Artikel 5 Koordinierungsausschuss
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Koordinierungsparameter
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Unterrichtung des Flugplanvermittlers und des Koordinators
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Zuweisung von Zeitnischen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 2a.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 6a.
------+Article 8 7.
---+Artikel 8a Zeitnischenmobilität
------+Article 8a 1.
------+Article 8a 2.
------+Article 8a 3.
---+Artikel 8b Ausschluss von Ersatzansprüchen
---+Artikel 9 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Zeitnischenpool
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 4a.
------+Article 10 4b.
------+Article 10 4c.
------+Article 10 4d.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
------+Article 10 7.
------+Article 10 8.
------+Article 10 9.
---+Artikel 10a Zuweisung von Zeitnischen als Reaktion auf bestimmte Krisensituationen
------+Article 10a 3.
------+Article 10a 5.
------+Article 10a 5a.
------+Article 10a 6.
------+Article 10a 7.
---+Artikel 11 Beschwerden und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
---+Artikel 12 Beziehungen zu Drittländern
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 12a 1.
------+Article 12a 2.
------+Article 12a 3.
------+Article 12a 4.
------+Article 12a 5.
------+Article 12a 6.
---+Artikel 12b Dringlichkeitsverfahren
------+Article 12b 1.
------+Article 12b 2.
---+Artikel 13 Ausschussverfahren
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 14 Durchsetzung
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
---+Artikel 14a Berichterstattung und Zusammenarbeit
------+Article 14a 1.
------+Article 14a 2.
---+Artikel 15 Inkrafttreten
English - European Union - Aviation -

VERORDNUNG (EWG) Nr. 95/93 DES RATES vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

VERORDNUNG (EWG) Nr. 95/93 DES RATES

vom 18. Januar 1993

über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

▼M3

a) 

„Zeitnische“: die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von einem Koordinator nach dieser Verordnung zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen;

b) 

„Neubewerber“:

i) 

ein Luftfahrtunternehmen, das auf einem Flughafen für einen beliebigen Tag eine Zeitnische als Teil einer Abfolge von Zeitnischen beantragt, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen insgesamt weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden, oder

ii) 

ein Luftfahrtunternehmen, das eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen beantragt, auf denen an dem betreffenden Tag höchstens zwei weitere Luftfahrtunternehmen den gleichen Linienflugdienst zwischen diesen Flughäfen oder Flughafensystemen ohne Zwischenlandung betreiben, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden, oder

iii) 

ein Luftfahrtunternehmen, das auf einem Flughafen eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen dem betreffenden Flughafen und einem Regionalflughafen beantragt, auf dem an dem betreffenden Tag kein anderes Luftfahrtunternehmen einen direkten Passagierlinienflugdienst zwischen diesen Flughäfen oder Flughafensystemen betreibt, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden.

Ein Luftfahrtunternehmen, das mehr als 5 % aller an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen verfügbaren Zeitnischen oder mehr als 4 % aller an dem betreffenden Tag auf dem Flughafensystem, zu dem der Flughafen gehört, verfügbaren Zeitnischen zur Verfügung hat, gilt nicht als Neubewerber auf dem betreffenden Flughafen;

▼M7

ba) 

►M10  „Neubewerber“ während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023: ◄

i) 

ein Luftfahrtunternehmen, das auf einem Flughafen für einen beliebigen Tag eine Zeitnische als Teil einer Abfolge von Zeitnischen beantragt, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen insgesamt weniger als sieben Zeitnischen zur Verfügung stünden, oder

ii) 

ein Luftfahrtunternehmen, das eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen zwei Flughäfen der Union beantragt, auf denen an dem betreffenden Tag höchstens zwei weitere Luftfahrtunternehmen den gleichen Linienflugdienst zwischen diesen Flughäfen oder Flughafensystemen ohne Zwischenlandung betreiben, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als neun Zeitnischen zur Verfügung stünden.

Ein Luftfahrtunternehmen, das zusammen mit seiner Muttergesellschaft, seinen eigenen Tochtergesellschaften oder den Tochtergesellschaften seiner Muttergesellschaft mehr als 10 % aller an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen zugewiesenen Zeitnischen besitzt, gilt nicht als Neubewerber auf dem betreffenden Flughafen;

▼B

c) 

„direkter Flugdienst“: ein Dienst zwischen zwei Flughäfen einschließlich Zwischenlandungen mit demselben Luftfahrzeug und unter derselben Flugnummer;

d) 

„Flugplanperiode“: entweder die Sommer- oder die Wintersaison in den Flugplänen der Luftfahrtunternehmen;

e) 

„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“: Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ( 1 ) ausgestellt wurde;

▼M3

f) 
i) 

►M10  „Luftfahrtunternehmen“: ein Luftverkehrsunternehmen, das spätestens am 31. Januar für die folgende Sommerflugplanperiode oder am 31. August für die folgende Winterflugplanperiode über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt; für die Zwecke der Artikel 4, 8, 8a, 10 und 10a schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch die Betreiber von im regelmäßigen Flugdienst eingesetzten Geschäftsreiseflugzeugen ein; für die Zwecke der Artikel 7 und 14 schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch alle Betreiber ziviler Luftfahrzeuge ein; ◄

ii) 

„Gruppe von Luftfahrtunternehmen“: zwei oder mehr Luftfahrtunternehmen, die in einem Gemeinschafts- oder Franchise-Betrieb oder Code-Sharing zur Durchführung eines bestimmten Luftverkehrsdienstes zusammenarbeiten.

g) 

„koordinierter Flughafen“: ein Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen oder ein anderer Fluggerätebetreiber zum Starten oder Landen eine vom Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt; hiervon ausgenommen sind Flüge in staatlichem Auftrag, Notlandungen und Flüge im humanitären Einsatz;

▼B

h) 

„Flughafensystem“: zwei oder mehr zusammengehörige Flughäfen, die dieselbe Stadt oder dasselbe Ballungszentrum bedienen, wie in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 angegeben;

▼M3

i) 

„flugplanvermittelter Flughafen“: ein Flughafen, der zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen oder in bestimmten Jahreszeiten zu Überlastungen neigt, welche durch freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Luftfahrtunternehmen bewältigt werden können, und auf dem ein Flugplanvermittler eingesetzt worden ist, um die Betriebsvorgänge der auf diesem Flughafen tätigen bzw. eine Tätigkeit anstrebenden Luftfahrtunternehmen miteinander zu vereinbaren;

j) 

„Leitungsorgan des Flughafens“: die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und die Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem zu koordinieren und zu überwachen;

k) 

„Abfolge von Zeitnischen“: mindestens fünf Zeitnischen, die für eine Flugplanperiode normalerweise für die gleiche Zeit am gleichen Wochentag beantragt und dementsprechend oder, wenn das nicht möglich ist, ungefähr für die gleiche Zeit zugewiesen worden sind;

l) 

„Betrieb von Geschäftsreiseflugzeugen“: der Bereich der allgemeinen Luftfahrt, der den Betrieb oder die Nutzung von Fluggerät durch Unternehmen zur Beförderung von Fluggästen oder Gütern zum Zweck der Geschäftsabwicklung betrifft, wobei die Flüge im Allgemeinen nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind und von Piloten durchgeführt werden, die mindestens eine gültige Berufsflugzeugführererlaubnis mit Instrumentenflugberechtigung besitzen;

m) 

„Koordinierungsparameter“: in betrieblicher Hinsicht alle für die Zuweisung von Zeitnischen auf einem Flughafen im jeweiligen Koordinierungszeitraum zur Verfügung stehenden Kapazitäten unter Einbeziehung aller technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Faktoren, welche die Leistung der Flughafeninfrastruktur und ihrer verschiedenen Elemente beeinflussen;

▼M7

n) 

„COVID-19-Koordinierungsparameter“: überarbeitete Koordinierungsparameter, die Ausdruck der verringerten Verfügbarkeit von Flughafenkapazitäten an einem koordinierten Flughafen infolge spezifischer Hygienemaßnahmen sind, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Krise auferlegt werden.

▼B

Artikel 3 Voraussetzungen für die Flughafen-Koordinierung

Voraussetzungen für die Flughafen-Koordinierung

Artikel 4 Flugplanvermittler und Koordinator

Flugplanvermittler und Koordinator

Artikel 5 Koordinierungsausschuss

Koordinierungsausschuss

Artikel 6 Koordinierungsparameter

Koordinierungsparameter

Artikel 7 Unterrichtung des Flugplanvermittlers und des Koordinators

Unterrichtung des Flugplanvermittlers und des Koordinators

Artikel 8 Zuweisung von Zeitnischen

Zuweisung von Zeitnischen

Artikel 8a Zeitnischenmobilität

Zeitnischenmobilität

Artikel 8b Ausschluss von Ersatzansprüchen

Artikel 8b

Ausschluss von Ersatzansprüchen

Das Anrecht auf Abfolgen von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 berechtigt zu keinerlei Ersatzansprüchen aufgrund von Begrenzungen, Einschränkungen und Streichungen der Abfolgen in Anwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Luftverkehrsbestimmungen des Vertrags. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse öffentlicher Behörden, nach einzelstaatlichem Wettbewerbsrecht oder nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( 2 ) die Übertragung von Zeitnischen zwischen Luftfahrtunternehmen anzuordnen und deren Zuweisung zu regeln. Diese Übertragungen können nur ohne finanziellen Ausgleich erfolgen.

Artikel 9 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Artikel 10 Zeitnischenpool

Zeitnischenpool

Artikel 10a Zuweisung von Zeitnischen als Reaktion auf bestimmte Krisensituationen

Zuweisung von Zeitnischen als Reaktion auf bestimmte Krisensituationen

Artikel 11 Beschwerden und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

Beschwerden und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

Artikel 12 Beziehungen zu Drittländern

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 12b Dringlichkeitsverfahren

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 13 Ausschussverfahren

Ausschussverfahren

Artikel 14 Durchsetzung

Durchsetzung

Artikel 14a Berichterstattung und Zusammenarbeit

Berichterstattung und Zusammenarbeit

Artikel 15 Inkrafttreten

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


( 1 ) ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

( 2 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung