+VERORDNUNG (EU) 2017/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Allgemeine Pflichten der Lieferanten
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
---+Artikel 4 Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
---+Artikel 5 Pflichten der Händler
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler
---+Artikel 7 Pflichten der Mitgliedstaaten
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
---+Artikel 8 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
---+Artikel 9 Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Produkten, die mit einem Risiko verbunden sind
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
------+Article 9 4.
------+Article 9 5.
------+Article 9 6.
------+Article 9 7.
------+Article 9 8.
------+Article 9 9.
---+Artikel 10 Schutzklauselverfahren der Union
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
---+Artikel 11 Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
------+Article 11 6.
------+Article 11 7.
------+Article 11 8.
------+Article 11 9.
------+Article 11 10.
------+Article 11 11.
------+Article 11 12.
------+Article 11 13.
---+Artikel 12 Produktdatenbank
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
------+Article 12 6.
------+Article 12 7.
------+Article 12 8.
------+Article 12 9.
------+Article 12 10.
------+Article 12 11.
------+Article 12 12.
---+Artikel 13 Harmonisierte Normen
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 14 Konsultationsforum
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Arbeitsplan
---+Artikel 16 Delegierte Rechtsakte
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
------+Article 16 5.
---+Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
------+Article 17 6.
---+Artikel 18 Ausschussverfahren
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
---+Artikel 19 Bewertung und Bericht
---+Artikel 20 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
------+Article 20 5.
---+Artikel 21 Inkrafttreten und Geltung
---+ANHANG I
---+ANHANG II
|
English -
European Union -
Energy -
VERORDNUNG (EU) 2017/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2017/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
|
Gegenstand und Geltungsbereich
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|
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
|
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ bezeichnet eine Ware oder ein System, deren bzw. dessen Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die bzw. das in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, deren Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die für Kunden in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und die zum Einbau in ein Produkt bestimmt sind;
2.
„Produktgruppe“ bezeichnet eine Gruppe von Produkten, die dieselben grundlegenden Funktionen aufweisen;
3.
„System“ bezeichnet eine Kombination verschiedener Waren, die, wenn sie zusammengefügt werden, eine spezifische Funktion in einem erwarteten Umfeld erfüllen und deren Energieeffizienz als funktionale Einheit festgestellt werden kann;
4.
„Modell“ bezeichnet eine Version eines Produkts, bei der sämtliche Einheiten die gleichen technischen, für das Etikett und das Produktdatenblatt relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung aufweisen;
5.
„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit dem gleichen Warenzeichen oder dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
6.
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das dieselben für das Etikett relevanten technischen Merkmale und dasselbe Produktdatenblatt aufweist, das aber mit einer anderen Modellkennung von demselben Lieferanten als gesondertes Modell in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
7.
„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8.
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
9.
„Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
10.
„Hersteller“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet;
11.
„Bevollmächtigter“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
12.
„Importeur“ bezeichnet eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
13.
„Händler“ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
14.
„Lieferant“ bezeichnet einen in der Union ansässigen Hersteller, den Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
15.
„Fernabsatz“ bezeichnet das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Wege, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Kunde das Produkt nicht ausgestellt sieht;
16.
„Kunde“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können oder nicht;
17.
„Energieeffizienz“ bezeichnet das Verhältnis zwischen Ertrag an Leistung, Dienstleistung, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
18.
„harmonisierte Norm“ bezeichnet eine Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
);
19.
„Etikett“ bezeichnet eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, die eine geschlossene Skala enthält, die ausschließlich die Buchstaben A bis G verwendet, von denen jeder Buchstabe einer Klasse und jede Klasse Energieeinsparungen entspricht, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Kunden über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch; dies umfasst auch Etiketten mit neuer Skala und Etiketten mit weniger Klassen und Farben gemäß Artikel 11 Absätze 10 und 11;
20.
„Neuskalierung“ bezeichnet eine Maßnahme, welche die Anforderungen dafür, dass eine bestimmte Produktgruppe eine auf einem Etikett angegebene Energieeffizienzklasse erreicht, erhöht;
21.
„Etikett mit neuer Skala“ bezeichnet ein Etikett für eine bestimmte Produktgruppe, für das eine Neuskalierung vorgenommen wurde und das sich von Etiketten vor der Neuskalierung unterscheiden lässt, wobei die optische und wahrnehmbare Kohärenz aller Etiketten erhalten bleibt;
22.
„Produktdatenblatt“ bezeichnet ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;
23.
„technische Unterlagen“ bezeichnet Unterlagen, die ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die Richtigkeit des Etiketts und des Produktdatenblatts für ein Produkt beurteilen können, einschließlich Prüfberichten oder ähnlicher technischer Nachweise;
24.
„zusätzliche Informationen“ bezeichnet die in einem delegierten Rechtsakt spezifizierten Informationen über die funktionale Leistung und die ökologische Bilanz eines Produkts;
25.
„Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;
26.
„Prüftoleranz“ bezeichnet die maximal zulässige Abweichung der Mess- und Berechnungsergebnisse der durch oder im Namen von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Prüfungen gegenüber den Werten der angegebenen oder veröffentlichten Parameter, die die Abweichungen aufgrund von Variationen zwischen verschiedenen Laboratorien widerspiegelt.
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Artikel 3 Allgemeine Pflichten der Lieferanten
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Allgemeine Pflichten der Lieferanten
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Artikel 4 Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
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Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
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Artikel 5 Pflichten der Händler
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Pflichten der Händler
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Artikel 6 Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler
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Artikel 6 Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler Der Lieferanten und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin;
b)
sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden sofort Maßnahmen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die in dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen zu beheben;
c)
sie dürfen für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine anderen Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder ausstellen, die den in dieser Verordnung sowie in den einschlägigen delegierten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn dies bei den Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderen Ressourcen während des Gebrauchs führen wird;
d)
sie dürfen für Produkte, die nicht von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine Etiketten liefern oder ausstellen, die die in dieser Verordnung oder in den einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden;
e)
sie dürfen nicht für nicht energieverbrauchsrelevante Produkte Etiketten liefern oder ausstellen, die die in dieser Verordnung oder delegierten Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden.
Unterabsatz 1 Buchstabe d berührt nicht die Etiketten gemäß dem nationalen Recht, solange sie nicht in delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.
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Artikel 7 Pflichten der Mitgliedstaaten
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Pflichten der Mitgliedstaaten
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Artikel 8 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte
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Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte
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Artikel 9 Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Produkten, die mit einem Risiko verbunden sind
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Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Produkten, die mit einem Risiko verbunden sind
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Artikel 10 Schutzklauselverfahren der Union
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Schutzklauselverfahren der Union
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Artikel 11 Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten
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Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten
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Artikel 12 Produktdatenbank
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Produktdatenbank
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Artikel 13 Harmonisierte Normen
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Harmonisierte Normen
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Artikel 14 Konsultationsforum
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Konsultationsforum
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Artikel 15 Arbeitsplan
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Artikel 15 Arbeitsplan Nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums erstellt die Kommission einen langfristigen Arbeitsplan, der öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Arbeitsplan enthält eine nicht erschöpfende Liste der Produktgruppen, die für den Erlass delegierter Rechtsakte als vorrangig angesehen werden. Der Arbeitsplan enthält auch Pläne für die Überarbeitung und die Neuskalierung der Etiketten von Produktgruppen im Einklang mit Artikel 11 Absätze 4 und 5 mit Ausnahme der Neuskalierung von Etiketten, die am 1. August 2017 bereits in Kraft waren und deren Neuskalierung nach Artikel 11 dieser Verordnung erfolgt. Die Kommission aktualisiert den Arbeitsplan regelmäßig nach Anhörung des Konsultationsforums. Der Arbeitsplan kann mit dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/125/EG vorgeschrieben Arbeitsplan kombiniert werden und wird alle drei Jahre überprüft. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte, die bei der Umsetzung des Arbeitsplans erzielt wurden.
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Artikel 16 Delegierte Rechtsakte
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Delegierte Rechtsakte
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Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung
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Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 18 Ausschussverfahren
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Ausschussverfahren
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Artikel 19 Bewertung und Bericht
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Artikel 19 Bewertung und Bericht Bis zum 2. August 2025 bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird die Wirksamkeit dieser Verordnung und der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Hinblick darauf bewertet, ob sie es Kunden ermöglicht haben, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, wobei ihre Auswirkungen auf Unternehmen, Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Marktüberwachungstätigkeiten und die Kosten für die Einrichtung und Pflege der Datenbank berücksichtigt werden.
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Artikel 20 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
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Aufhebung und Übergangsbestimmungen
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Artikel 21 Inkrafttreten und Geltung
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Artikel 21 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2017. Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 4 über die Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank ab dem 1. Januar 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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ANHANG I
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ANHANG I
INFORMATIONEN, DIE IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND UND FUNKTIONSANFORDERUNGEN AN DEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN TEIL DER DATENBANK
1. Informationen, die vom Lieferanten in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind:
a)
Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;
c)
Etikett in elektronischem Format;
d)
Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts;
e)
Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.
2. Informationen, die von der Kommission in das Online-Portal einzugeben sind:
a)
Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten;
b)
Arbeitsplan gemäß Artikel 15;
c)
Protokolle des Konsultationsforums;
d)
ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.
3. Informationen, die vom Lieferanten in den Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind:
a)
die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;
b)
die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen.
Die Kommission stellt einen Schnittstelle zum Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bereit, das die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Konformitätsprüfungen und der vorläufig ergriffenen Maßnahmen enthält.
4. Funktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank:
a)
für jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar;
b)
das Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann;
c)
die Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte;
d)
es wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das/die im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.
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ANHANG II
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ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Richtlinie 2010/30/EU
|
Vorliegende Verordnung
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Artikel 1 Absatz 1
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Artikel 1 Absatz 1
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|
Artikel 1 Absatz 2
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—
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Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b
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|
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c
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—
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Artikel 2
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Artikel 2
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Artikel 2 Buchstabe a
|
Artikel 2 Nummer 1
|
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Artikel 2 Buchstabe b
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Artikel 2 Nummer 22
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Artikel 2 Buchstabe c
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—
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|
Artikel 2 Buchstabe d
|
—
|
|
Artikel 2 Buchstabe e
|
—
|
|
Artikel 2 Buchstabe f
|
—
|
|
Artikel 2 Buchstabe g
|
Artikel 2 Nummer 13
|
|
Artikel 2 Buchstabe h
|
Artikel 2 Nummer 14
|
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Artikel 2 Buchstabe i
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Artikel 2 Nummer 8
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Artikel 2 Buchstabe j
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Artikel 2 Nummer 9
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Artikel 2 Buchstabe k
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—
|
|
Artikel 3
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Artikel 7
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|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 7 Absatz 3
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 6 Buchstabe c
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
|
Artikel 7 Absatz 3
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
|
Artikel 8 Absatz 2
|
|
Artikel 3 Absatz 2
|
Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 9
|
|
Artikel 3 Absatz 3
|
Artikel 8 Absatz 1
|
|
Artikel 3 Absatz 4
|
—
|
|
Artikel 4 Buchstabe a
|
Artikel 5
|
|
Artikel 4 Buchstabe b
|
—
|
|
Artikel 4 Buchstabe c
|
Artikel 6 Buchstabe a
|
|
Artikel 4 Buchstabe d
|
Artikel 6 Buchstabe a
|
|
Artikel 5
|
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6
|
|
Artikel 5 Buchstabe a
|
Artikel 3 Absatz 1
|
|
Artikel 5 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv
|
Artikel 4 Absatz 6 und Anhang I
|
|
Artikel 5 Buchstabe c
|
Artikel 4 Absatz 6
|
|
Artikel 5 Buchstabe d
|
Artikel 3 Absatz 1
|
|
Artikel 5 Buchstabe d Unterabsatz 2
|
Artikel 3 Absatz 1
|
|
Artikel 5 Buchstabe e
|
Artikel 3 Absatz 1
|
|
Artikel 5 Buchstabe f
|
—
|
|
Artikel 5 Buchstabe g
|
Artikel 3 Absatz 1
|
|
Artikel 5 Buchstabe h
|
—
|
|
Artikel 6
|
Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6
|
|
Artikel 6 Buchstabe a
|
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
|
|
Artikel 6 Buchstabe b
|
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
|
|
Artikel 7
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben e und g
|
|
Artikel 8 Absatz 1
|
Artikel 7 Absatz 1
|
|
Artikel 8 Absatz 2
|
—
|
|
Artikel 9 Absatz 3
|
Artikel 7 Absatz 2
|
|
Artikel 9 Absatz 4
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 1
|
Artikel 16
|
|
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 16 Absatz 2
|
|
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c
|
|
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
|
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a
|
|
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
|
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b
|
|
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c
|
Artikel 14
|
|
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe k
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe h
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 2
|
—
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 3
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 4
|
Artikel 11 Absatz 3
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d Unterabsatz 5
|
Artikel 11
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe h
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe g
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe j
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe h
|
Artikel 11 Absatz 3
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe i
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe i
|
|
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe j
|
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe o
|
|
Artikel 11 Absatz 1
|
Artikel 17 Absatz 2
|
|
Artikel 11 Absatz 2
|
Artikel 17 Absatz 5
|
|
Artikel 11 Absatz 3
|
Artikel 17 Absatz 1
|
|
Artikel 12 Absatz 1
|
Artikel 18 Absatz 3
|
|
Artikel 12 Absatz 2
|
—
|
|
Artikel 12 Absatz 3
|
Artikel 17 Absatz 3
|
|
Artikel 13
|
Artikel 17 Absatz 6
|
|
Artikel 14
|
Artikel 19
|
|
Artikel 15
|
Artikel 7 Absatz 4
|
|
Artikel 16
|
—
|
|
Artikel 17
|
Artikel 20
|
|
Artikel 18
|
Artikel 21
|
|
Artikel 19
|
Artikel 21
|
|
Anhang I
|
—
|
|
—
|
Anhang I
|
|
Anhang II
|
Anhang II
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|