+KAPITEL 9 FREMDWÄHRUNGSKREDITE UND KREDITVERTRÄGE MIT VARIABLEM ZINSSATZ
---+Artikel 23 Fremdwährungskredite
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
------+Article 23 6.
---+Artikel 24 Kreditverträge mit variablem Zinssatz

KAPITEL 9 FREMDWÄHRUNGSKREDITE UND KREDITVERTRÄGE MIT VARIABLEM ZINSSATZ

KAPITEL 9 FREMDWÄHRUNGSKREDITE UND KREDITVERTRÄGE MIT VARIABLEM ZINSSATZ

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 23 Fremdwährungskredite
Artikel 24 Kreditverträge mit variablem Zinssatz

Artikel 24

Kreditverträge mit variablem Zinssatz

Handelt es sich bei dem Kreditvertrag um einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:

a) 

etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die zur Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen werden, klar, verfügbar, objektiv und von den Vertragsparteien des Kreditvertrages und den zuständigen Behörden überprüfbar sind, und

b) 

frühere Aufzeichnungen der Indizes zur Berechnung des Sollzinssatzes entweder von den Stellen, die diese Indizes zur Verfügung stellen, oder von den Kreditgebern aufbewahrt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung