+Artikel 14 8

Artikel 14 8

(8)   Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die in die konsolidierte Lage eines Instituts im Sinne von Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung