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VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1493/93 DES RATES vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32, aufgrund des Vorschlags der Kommission (1), der nach einer Stellungnahme der Gruppe von Personen erarbeitet wurde, die der Ausschuß für Wissenschaft und Technik aus dem Kreis der wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 2. Februar 1959 Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (4) erlassen, die insbesondere mit der Richtlinie 80/836/Euratom (5) geändert worden sind. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom haben die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen, der Anmeldepflicht zu unterwerfen. Unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren und anderer sachdienlicher Erwägungen unterliegen diese Tätigkeiten in den von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Fällen einer vorherigen Genehmigung. Um den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom nachzukommen, haben die Mitgliedstaaten folglich einzelstaatliche Regelungen eingeführt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihren Hoheitsgebieten durch interne Kontrollen aufgrund von einzelstaatlichen, mit den bestehenden gemeinschaftlichen und internationalen Verpflichtungen zu vereinbarenden Vorschriften weiterhin ein vergleichbares Schutzniveau. Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft unterliegen den spezifischen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom (6). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens zum 1. Januar 1994 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 92/3/Euratom nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Sicherstellung einer ordnungsgemässen Behandlung der in seinem Hoheitsgebiet anfallenden radioaktiven Abfälle verantwortlich sein. Aufgrund der Abschaffung der Grenzkontrollen in der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1993 erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht länger die Informationen, die sie bislang bei der Kontrolle der Verbringung radioaktiver Stoffe erhielten. Die betroffenen Behörden bedürfen des gleichen Informationsniveaus wie zuvor, um ihre Kontrollen zum Strahlenschutz durchführen zu können. Durch eine gemeinschaftliche Erklärungs- und Unterrichtungsregelung könnte die Beibehaltung der Strahlenschutzkontrolle erleichtert werden. Für die Verbringung von umschlossenen Strahlenquellen und von radioaktiven Abfällen ist daher ein System mit einer vorherigen Erklärung erforderlich. Besondere spaltbare Stoffe im Sinne des Artikels 197 des EAG-Vertrags fallen unter die Bestimmungen des Zweiten Titels Kapitel VII - Überwachung der Sicherheit - jenes Vertrags. Die Beförderung dieses Materials unterliegt den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission nach dem Internationalen Übereinkommen über den Objektschutz von Kernmaterial (IÄO 1980). Die vorliegende Verordnung lässt die Informationsübermittlung und die Kontrollen zu anderen Zwecken als dem Strahlenschutz unberührt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
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