+RICHTLINIE 2006/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
---------+Article 1 3.
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER
------+Artikel 3 Überwachung
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 4.
---------+Article 3 5.
---------+Article 3 6.
---------+Article 3 7.
---------+Article 3 8.
---------+Article 3 9.
------+Artikel 4 Bewertung der Badegewässerqualität
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
------+Artikel 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
------+Artikel 6 Badegewässerprofile
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
------+Artikel 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen
------+Artikel 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
------+Artikel 9 Andere Parameter
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
------+Artikel 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
---+KAPITEL III INFORMATIONSAUSTAUSCH
------+Artikel 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
------+Artikel 12 Information der Öffentlichkeit
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 4.
------+Artikel 13 Berichte
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
---------+Article 13 4.
---+KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 14 Bericht und Überprüfung
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
------+Artikel 15 Technische Anpassungen und Durchführungsmaßnahmen
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
------+Artikel 16 Ausschussverfahren
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
------+Artikel 17 Aufhebung
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
---------+Article 17 3.
------+Artikel 18 Durchführung
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
------+Artikel 19 Inkrafttreten
------+Artikel 20 Adressaten
---+ANNEX I
---+ANHANG II Bewertung und Einstufung von Badegewässern
---+ANHANG III Badegewässerprofil
---+ANHANG IV Überwachung der Badegewässer
---+ANHANG V Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE 2006/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

RICHTLINIE 2006/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2006

über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER KAPITEL II QUALITÄT UND BEWIRTSCHAFTUNG DER BADEGEWÄSSER
KAPITEL III INFORMATIONSAUSTAUSCH KAPITEL III INFORMATIONSAUSTAUSCH
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANNEX I




ANNEX I

For inland waters



 

A

B

C

D

E

Parameter

Excellent quality

Good quality

Sufficient

Reference methods of analysis

1

Intestinal enterococci (cfu/100 ml)

200 (*1)

400 (*1)

330 (*2)

ISO 7899-1 or ISO 7899-2

2

Escherichia coli (cfu/100 ml)

500 (*1)

1 000  (*1)

900 (*2)

ISO 9308-3 or ISO 9308-1

(*1)   

Based upon a 95‐percentile evaluation. See Annex II.

(*2)   

Based upon a 90‐percentile evaluation. See Annex II.

For coastal waters and transitional waters



 

A

B

C

D

E

Parameter

Excellent quality

Good quality

Sufficient

Reference methods of analysis

1

Intestinal enterococci (cfu/100 ml)

100 (*1)

200 (*1)

185 (*2)

ISO 7899-1 or ISO 7899-2

2

Escherichia coli (cfu/100 ml)

250 (*1)

500 (*1)

500 (*2)

ISO 9308-3 or ISO 9308-1

(*1)   

Based upon a 95‐percentile evaluation. See Annex II.

(*2)   

Based upon a 90‐percentile evaluation. See Annex II.

ANHANG II Bewertung und Einstufung von Badegewässern

ANHANG II

Bewertung und Einstufung von Badegewässern

1.   Mangelhafte Qualität

Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum ( 14 ) die Perzentil-Werte ( 15 ) bei den mikrobiologischen Werten schlechter ( 16 ) sind als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.

2.   Ausreichende Qualität

Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,

(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser ( 17 ) als die in Anhang I Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind, und

(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

3.   Gute Qualität

Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,

(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser (17)  als die in Anhang I Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind, und

(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

4.   Ausgezeichnete Qualität

Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,

(1) wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anhang I Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind, und

(2) für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:

i) Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;

ii) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und

iii) die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

ANMERKUNGEN

ANHANG III Badegewässerprofil

ANHANG III

Badegewässerprofil

1. Das Badegewässerprofil gemäß Artikel 6 umfasst

a) eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;

b) eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;

c) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;

d) eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;

e) folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:

— voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;

— Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;

— während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;

f) die Lage der Überwachungsstelle.

2. Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.



Einstufung des Badegewässers

„Gut“

„Ausreichend“

„Mangelhaft“

Überprüfung mindestens alle

4 Jahre

3 Jahre

2 Jahre

Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1)

a bis f

a bis f

a bis f

Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.

3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.

4. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.

5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.

ANHANG IV Überwachung der Badegewässer

ANHANG IV

Überwachung der Badegewässer

1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.

2. Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn

a) die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder

b) sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.

3. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.

4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.

ANHANG V Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen

ANHANG V

Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen

1.   Entnahmestelle

Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.

2.   Sterilisierung der Probenbehältnisse

Die Probenbehältnisse

— sind für mindestens 15 Minuten bei 121 oC im Autoklav zu sterilisieren oder

— für mindestens 1 Stunde bei 160 oC bis 170 oC trocken zu sterilisieren oder

— müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.

3.   Probenahme

Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.

Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).

Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben hat der Probenehmer ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).

Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.

4.   Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse

Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützten.

Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 oC aufzubewahren. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.

Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 oC ± 3 oC aufzubewahren.


( 1 ) ABl. C 45 E vom 25.2.2003, S. 127.

( 2 ) ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 39.

( 3 ) ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 31.

( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (ABl. C 82 E vom 1.4.2004, S. 115). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2004 (ABl. C 111 E vom 11.5.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005.

( 5 ) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

( 6 ) ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

( 7 ) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 8 ) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 9 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

( 10 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

( 11 ) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

( 12 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 13 ) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

( 14 ) „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in Artikel 4 Absatz 2 oder in Artikel 4 Absatz 4 angegebenen Zeitraum

( 15 ) Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:

i) Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)

ii) Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.

iii) Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.

Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).

Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).

( 16 ) „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

( 17 ) „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in cfu/100 ml.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung