+Verordnung (EWG) Nr. 625/83 des Rates vom 15. März 1983 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie
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English - European Union - Energy -

Verordnung (EWG) Nr. 625/83 des Rates vom 15. März 1983 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

Verordnung (EWG) Nr. 625/83 des Rates vom 15. März 1983 betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Preamble: 1

*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 625/83 DES RATES

vom 15. März 1983

betreffend im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aussenminister haben am 26. Oktober 1982 ihre Schlußfolgerungen vorgelegt. Die Gemeinschaft hat eine Energiestrategie formuliert, die vor allem darauf gerichtet ist, die Abhängigkeit bei der Einfuhr von Energieerzeugnissen, insbesondere von Öl zu verringern.

Es ist erforderlich, im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Energiestrategie zu schaffen, die Finanzbeiträge der Gemeinschaft für Maßnahmen und Vorhaben in den Bereichen der Energieforschung und -technologie, der Energieerzeugung, der Speicherung von Energie, der Sicherung der Energieversorgung und der rationelleren Verwendung von Energie in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich einschließen.

Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeiträge, der für die genannten Sondermaßnahmen erforderlich ist, wird auf 400 Millionen ECU für Maßnahmen und Vorhaben im Vereinigten Königreich und 210 Millionen ECU für Maßnahmen und Vorhaben in der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt.

Die Maßnahmen und Vorhaben müssen einzeln erkennbar sein, und es müssen die notwendigen Informationen vorliegen, die es erlauben, nur diejenigen zu berücksichtigen, die in ihrem Bereich dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen.

Im Vertrag sind entsprechende besondere Befugnisse nicht vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1

In der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich werden im Jahr 1983 Sondermaßnahmen im Gemeinschaftsinteresse auf dem Gebiet der Energiestrategie geschaffen. Die Gemeinschaft leistet nach dieser Verordnung einen Finanzbeitrag, der auf 400 Millionen ECU zugunsten des Vereinigten Königreichs und auf 210 Millionen ECU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt wird. Dieser letzte Betrag wird angepasst, um den Schlußfolgerungen der Aussenminister vom 26. Oktober 1982 Rechnung zu tragen.

Falls die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2744/80 (3), in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 624/83 (4), vorgesehene Anpassung auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, kann der erstgenannte Betrag für das Vereinigte Königreich ebenfalls angepasst werden, um den Schlußfolgerungen der Aussenminister vom 26. Oktober 1982 Rechnung zu tragen.

Weiterhin werden die im vorliegenden Artikel genannten Beträge in der gleichen Weise angepasst wie die Anpassung nach Nummer 9 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2744/80, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 624/83.

Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 8
Artikel 9

Artikel 9

Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten trifft im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Vorkehrungen, um den aufgrund dieser Verordnung gewährten Beteiligungen eine angemessene Publizität zu sichern.

Artikel 10

Artikel 10

Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle sechs Monate über deren Anwendung Bericht.

Artikel 11

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-W. LAUTENSCHLAGER

(1) ABl. Nr. C 35 vom 8. 2. 1983, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 68 vom 14. 3. 1983, S. 70.

(3) ABl. Nr. L 284 vom 29. 10. 1980, S. 4.

(4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung