+VERORDNUNG (EU) 2020/740DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Anwendungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 4 Pflichten von Reifenlieferanten
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
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------+Article 4 9.
------+Article 4 10.
---+Artikel 5 Pflichten der Reifenlieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
------+Article 5 6.
------+Article 5 7.
---+Artikel 6 Pflichten von Reifenhändlern
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
------+Article 6 6.
------+Article 6 7.
---+Artikel 7 Pflichten von Fahrzeuglieferanten und -händlern
---+Artikel 8 Pflichten von Anbietern von Hostdiensten
---+Artikel 9 Prüf- und Messmethoden
---+Artikel 10 Überprüfungsverfahren
---+Artikel 11 Pflichten der Mitgliedstaaten
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 12 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
---+Artikel 13 Delegierte Rechtsakte
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
---+Artikel 15 Bewertung und Bericht
---+Artikel 16 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369
---+Artikel 17 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
---+Artikel 18 Inkrafttreten
---+ANHANG I PRÜFUNG, EINSTUFUNG UND MESSUNG VON REIFENPARAMETERN
---+ANHANG II INHALT UND FORMAT DER REIFENKENNZEICHNUNG
---+ANHANG III PRODUKTDATENBLATT
---+ANHANG IV INFORMATIONEN IN TECHNISCHEM WERBEMATERIAL
---+ANHANG V LABORABGLEICHVERFAHREN ZUR MESSUNG DES ROLLWIDERSTANDS
---+ANHANG VI ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN
---+ANHANG VII INFORMATIONEN, DIE VOM LIEFERANTEN IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND
---+ANHANG VIII ENTSPRECHUNGSTABELLE
English - European Union - Energy -

VERORDNUNG (EU) 2020/740DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2020/740DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Mai 2020

über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Zur Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch die Förderung kraftstoffeffizienter, langlebiger und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch wird mit dieser Verordnung ein Rahmen für die Bereitstellung harmonisierter Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Reifen der Klasse C1“, „Reifen der Klasse C2“ und „Reifen der Klasse C3“ Reifen, die unter die entsprechenden in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Klassen fallen;

2. 

„runderneuerter Reifen“ einen gebrauchten Reifen, dessen abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde;

3. 

„T-Notradreifen“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit einem höheren Druck als dem für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Druckbereich ausgelegt ist;

4. 

„Reifen für den harten Geländeeinsatz“ einen Spezialreifen, der vor allem unter schweren Geländebedingungen zum Einsatz kommt;

5. 

„Reifenkennzeichnung“ eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, die Symbole enthält, die die Endnutzer über die Leistung eines Reifens oder eines Postens von Reifen hinsichtlich der in Anhang I genannten Parameter informieren;

6. 

„Verkaufsstelle“ einen Ort, an dem Reifen ausgestellt oder gelagert und zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Ausstellungsräume von Fahrzeughändlern ein, soweit dort Endnutzern nicht am Fahrzeug montierte Reifen zum Kauf angeboten werden;

7. 

„technisches Werbematerial“ Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form, die von einem Lieferanten erstellt wurden, um das Werbematerial um die in Anhang IV genannten Informationen zu ergänzen;

8. 

„Produktdatenblatt“ ein Standarddokument mit den in Anhang III genannten Informationen in gedruckter oder elektronischer Form;

9. 

„technische Unterlagen“ Unterlagen, die ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts beurteilen können, einschließlich der in Anhang VII Nummer 2 genannten Informationen;

10. 

„Produktdatenbank“ die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Datenbank;

11. 

„Fernabsatz“ das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Weg, bei dem davon auszugehen ist, dass der potenzielle Endnutzer den Reifen nicht ausgestellt sieht;

12. 

„Hersteller“ einen Hersteller nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1020;

13. 

„Importeur“ einen Importeur nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020;

14. 

„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Herstellers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen;

15. 

„Lieferant“ einen in der Union ansässigen Hersteller, einen Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

16. 

„Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten;

17. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ die Bereitstellung auf dem Markt nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1020;

18. 

„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1020;

19. 

„Endnutzer“ einen Verbraucher, einen Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen, der bzw. das einen Reifen kauft oder voraussichtlich kaufen wird;

20. 

„Parameter“ ein Merkmal des Reifens, das bei der Nutzung des Reifens erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat, wie Reifenabrieb, Laufleistung, Rollwiderstand, Nasshaftung, externes Rollgeräusch, Schneegriffigkeit oder Eisgriffigkeit;

21. 

„Reifentyp“ eine Version eines Reifens, bei der die technischen Merkmale auf der Reifenkennzeichnung, das Produktdatenblatt und die Reifentypkennung für sämtliche Einheiten dieser Version gleich sind;

22. 

„Prüftoleranz“ die maximal zulässige Abweichung zwischen den Mess- und Berechnungsergebnissen der durch oder im Namen von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Prüfungen und den Werten der angegebenen oder veröffentlichten Parameter, die die Abweichungen aufgrund von Variationen zwischen verschiedenen Laboratorien widerspiegelt;

23. 

„Reifentypkennung“ einen üblicherweise alphanumerischen Code, der einen bestimmten Reifentyp von anderen Reifentypen mit dem gleichen Handelsnamen oder der gleichen Handelsmarke wie dem bzw. der des Lieferanten unterscheidet;

24. 

„gleichwertiger Reifentyp“ einen Reifentyp, der mit einer anderen Reifentypkennung von demselben Lieferanten als gesonderter Reifentyp in Verkehr gebracht wird und dieselben für die Reifenkennzeichnung relevanten technischen Merkmale und dasselbe Produktdatenblatt aufweist.

Artikel 4 Pflichten von Reifenlieferanten

Pflichten von Reifenlieferanten

Artikel 5 Pflichten der Reifenlieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank

Pflichten der Reifenlieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank

Artikel 6 Pflichten von Reifenhändlern

Pflichten von Reifenhändlern

Artikel 7 Pflichten von Fahrzeuglieferanten und -händlern

Artikel 7

Pflichten von Fahrzeuglieferanten und -händlern

Beabsichtigen Endnutzer, ein neues Fahrzeug zu erwerben, so stellen die Fahrzeuglieferanten und -händler diesen Endnutzern vor dem Verkauf die Reifenkennzeichnung der mit dem Fahrzeug angebotenen oder der am Fahrzeug montierten Reifen und das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung und gewährleisten, dass das Produktdatenblatt vorliegt.

Artikel 8 Pflichten von Anbietern von Hostdiensten

Artikel 8

Pflichten von Anbietern von Hostdiensten

Lässt ein Diensteanbieter gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von Reifen über seine Internetseite zu, so ermöglicht der Diensteanbieter die Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts, die der Lieferant bereitgestellt hat, in der Nähe der Preisangabe und unterrichtet den Händler darüber, dass er zu der Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts verpflichtet ist.

Artikel 9 Prüf- und Messmethoden

Artikel 9

Prüf- und Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Reifenkennzeichnung werden nach den in Anhang I genannten Prüfmethoden und dem in Anhang V beschriebenen Laborabgleichverfahren ermittelt.

Artikel 10 Überprüfungsverfahren

Artikel 10

Überprüfungsverfahren

Für jeden der in Anhang I angegebenen Parameter überprüfen die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der angegebenen Klassen mit dieser Verordnung nach dem in Anhang VI festgelegten Prüfverfahren.

Artikel 11 Pflichten der Mitgliedstaaten

Pflichten der Mitgliedstaaten

Artikel 12 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte

Artikel 13 Delegierte Rechtsakte

Delegierte Rechtsakte

Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15 Bewertung und Bericht

Artikel 15

Bewertung und Bericht

Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2025 einen Bericht vor.

In diesem Bericht bewertet sie, inwiefern Endnutzer durch diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte erfolgreich dazu veranlasst wurden, sich für leistungsfähigere Reifen zu entscheiden, wobei sie auch deren Auswirkungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte auf Unternehmen, Kraftstoffverbrauch, Sicherheit, Treibhausgasemissionen, Verbraucherbewusstsein und Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt. Zudem bewertet sie in diesem Bericht Kosten und Nutzen der obligatorischen Überprüfung der in der Reifenkennzeichnung bereitgestellten Angaben durch unabhängige Dritte und berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die in Bezug auf den in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen breiter angelegten Rahmen gewonnen wurden.

Artikel 16 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 erhält folgende Fassung:

„a) 

Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich deren Durchsetzung, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ).

Artikel 17 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

Artikel 17

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wird mit Wirkung zum 1. Mai 2021 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 18 Inkrafttreten

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG I PRÜFUNG, EINSTUFUNG UND MESSUNG VON REIFENPARAMETERN

ANHANG I

PRÜFUNG, EINSTUFUNG UND MESSUNG VON REIFENPARAMETERN

Teil A: Kraftstoffeffizienzklassen und Rollwiderstandskoeffizient

Die Kraftstoffeffizienzklasse ist anhand des Rollwiderstandskoeffizienten (CR in N/kN), der gemäß Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen und nach dem in Anhang V festgelegten Laborabgleichsverfahren abgeglichen wird, gemäß der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Skala von „A“ bis „E“ zu ermitteln und in der Reifenkennzeichnung anzugeben.

Fällt ein Reifentyp unter mehr als eine Reifenklasse (z. B. C1 und C2), so ist zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse dieses Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala zu verwenden.


 

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

Kraftstoffeffizienzklasse

CR in N/kN

CR in N/kN

CR in N/kN

A

CR ≤ 6,5

CR ≤ 5,5

CR ≤ 4,0

B

6,6 ≤ CR ≤ 7,7

5,6 ≤ CR ≤ 6,7

4,1 ≤ CR ≤ 5,0

C

7,8 ≤ CR ≤ 9,0

6,8 ≤ CR ≤ 8,0

5,1 ≤ CR ≤ 6,0

D

9,1 ≤ CR ≤ 10,5

8,1 ≤ CR ≤ 9,0

6,1 ≤ CR ≤ 7,0

E

CR ≥ 10,6

CR ≥ 9,1

CR ≥ 7,1

Teil B: Nasshaftungsklassen

1. Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 berechnet und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen wird, gemäß der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Skala von „A“ bis „E“ zu ermitteln und in der Reifenkennzeichnung anzugeben.

2. Berechnung des Nasshaftungskennwerts (G)

G = G(T)0,03

Dabei gilt:

G(T) = bei einem Prüflauf gemessener Nasshaftungskennwert des Kandidatenreifens.


 

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

Nasshaftungsklasse

G

G

G

A

1,55 ≤ G

1,40 ≤ G

1,25 ≤ G

B

1,40 ≤ G ≤ 1,54

1,25 ≤ G ≤ 1,39

1,10 ≤ G ≤ 1,24

C

1,25 ≤ G ≤ 1,39

1,10 ≤ G ≤ 1,24

0,95 ≤ G ≤ 1,09

D

1,10 ≤ G ≤ 1,24

0,95 ≤ G ≤ 1,09

0,80 ≤ G ≤ 0,94

E

G ≤ 1,09

G ≤ 0,94

G ≤ 0,79

Teil C: Klassen des externen Rollgeräuschs und Messwert

Der Messwert für das externe Rollgeräusch (N in dB(A)) ist in Dezibel anzugeben und gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu ermitteln.

Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist auf der Grundlage der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Grenzwerte (LV) wie folgt zu bestimmen und in der Reifenkennzeichnung anzugeben:

image

▼B

Teil D: Schneegriffigkeit

Die Schneegriffigkeitsleistung ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen.

Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit, so ist er als für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Reifenkennzeichnung ist um das folgende Piktogramm zu ergänzen:

image

Teil E: Eisgriffigkeit

Die Eisgriffigkeitsleistung wird nach zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Methoden geprüft, in deren Rahmen gegebenenfalls auf internationale Normen zurückgegriffen wird, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.

Die Reifenkennzeichnung von Reifen, die die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit erfüllen, hat das folgende Symbol zu enthalten:

image

ANHANG II INHALT UND FORMAT DER REIFENKENNZEICHNUNG

ANHANG II

INHALT UND FORMAT DER REIFENKENNZEICHNUNG

1. Inhalt der Reifenkennzeichnung

1.1 Im oberen Teil der Reifenkennzeichnung anzugebende Informationen

image

I. QR-Code;

II. Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten;

III. Reifentypkennung;

IV. Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, wie in Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ( 1 ) in der neuesten auf die Union anwendbaren Fassung (im Folgenden „UNECE-Regelung Nr. 30“) und Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ( 2 ) in der neuesten auf die Union anwendbaren Fassung (im Folgenden „UNECE Regelung Nr. 54“) für Reifen der Klasse C1, C2 bzw. C3 angegeben;

V. Reifenklasse, d. h. C1, C2 oder C3;

VI. Kraftstoffeffizienz-Piktogramm, -Skala und -Leistungsklasse;

VII. Nasshaftungs-Piktogramm, -Skala und -Leistungsklasse.

1.2 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für alle Reifen — mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten — anzugeben sind:

image

I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;

II. die Nummer dieser Verordnung: „2020/740“.

1.3 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:

image

I. Piktogramm, Wert (in dB(A), gerundet auf die nächste ganze Zahl) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;

II. Schneegriffigkeits-Piktogramm;

III. die Nummer dieser Verordnung, „2020/740“.

1.4 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die einschlägigen für Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:

image

I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;

II. Eisgriffigkeits-Piktogramm;

III. die Nummer dieser Verordnung, also „2020/740“.

1.5 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die für die Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:

image

I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;

II. Schneegriffigkeits-Piktogramm;

III. Eisgriffigkeits-Piktogramm;

IV. die Nummer dieser Verordnung, „2020/740“.

2. Format der Reifenkennzeichnung

2.1 Format des oberen Teils der Reifenkennzeichnung:

image

▼B

2.1.1 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für alle Reifen mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten:

image

2.1.2 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:

image

2.1.3 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:

image

2.1.4 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die angegebenen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit einhalten:

image

▼B

2.2. Für Ziffer 2.1 gilt:

a) 

Mindestgröße der Reifenkennzeichnung: 75 mm breit und 110 mm hoch. Wird die Reifenkennzeichnung in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben;

b) 

Hintergrund der Reifenkennzeichnung: 100 % weiß;

c) 

Schrifttypen: Verdana und Calibri;

d) 

Maße und Spezifikationen der Elemente der Reifenkennzeichnung: wie weiter oben angegeben;

e) 

CMYK-Farbcodes (Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz), die die folgenden Anforderungen erfüllen:

— 
Farben des EU-Logos:
— 
Hintergrund: 100, 80, 0, 0;
— 
Sterne: 0, 0, 100, 0;
— 
Farbe des Energie-Logos: 100, 80, 0, 0;
— 
QR-Code: 100 % schwarz;

▼C3

— 
Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten: 100 % schwarz, Verdana fett 8 pt;
— 
Reifentypkennung: 100 % schwarz, Verdana normal 8 pt;

▼B

— 
Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie: 100 % schwarz, Verdana normal 10 pt;

▼C3

— 
Reifenklasse: 100 % schwarz, Verdana normal 8 pt, rechtsbündig;
— 
Buchstaben der Kraftstoffeffizienzskala und der Nasshaftungsskala: 100 % weiß, Calibri fett 15 pt, mit schwarzer Umrandung in 0,15 pt. Buchstaben zentriert auf einer Achse 3 mm vom linken Rand der Pfeile;
— 
CMYK-Farbcodes der Pfeile für die Buchstaben A bis E der Kraftstoffeffizienzskala, mit schwarzer Umrandung in 0,15 pt:

▼B

— 
Klasse A: 100, 0, 100, 0;
— 
Klasse B: 45, 0, 100, 0;
— 
Klasse C: 0, 0, 100, 0;
— 
Klasse D: 0, 30, 100, 0;
— 
Klasse E: 0, 100, 100, 0;

▼C3

— 
CMYK-Farbcodes der Pfeile für die Buchstaben A bis E der Nasshaftungsskala, mit schwarzer Umrandung in 0,15 pt:

▼B

— 
A: 100, 60, 0, 0;
— 
B: 90, 40, 0, 0;
— 
C: 65, 20, 0, 0;
— 
D: 50, 10, 0, 0;
— 
E: 30, 0, 0, 0;
— 
innere Trennlinien: Linienstärke 0,5 pt, Farbe 100 % schwarz;

▼C3

— 
Buchstabe der Kraftstoffeffizienzklasse und der Nasshaftungsskala: 100 % weiß, Calibri fett 20 pt. Spitzen der Pfeile der Pfeile der Kraftstoffeffizienz- und der Nasshaftungsklasse sowie der entsprechenden Pfeile der Skala von A bis E liegen auf einer Linie. Buchstabe der Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse steht in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils, der 100 % schwarz ist;
— 
Kraftstoffeffizienz-Piktogramm: 16 mm breit, 13 mm hoch, Linienstärke 0,8 pt, Farbe 100 % schwarz;
— 
Nasshaftungs-Piktogramm: 20 mm breit, 13 mm hoch, Linienstärke 0,8 pt, Farbe 100 % schwarz;
— 
Piktogramm für externes Rollgeräusch: 24 mm breit, 18 mm hoch, Linienstärke 0,8 pt, Farbe 100 % schwarz. Dezibelangabe im Lautsprecher: Verdana fett 10 pt, Einheit „dB“ Verdana normal 8 pt. Reihe der Klassen des externen Rollgeräuschs (A bis C) zentriert unter dem Piktogramm; Buchstabe der zutreffenden Klasse des externen Rollgeräuschs: Verdana fett 12 pt; Buchstaben der sonstigen Klassen des externen Rollgeräuschs: Verdana normal 8 pt;
— 
Schneegriffigkeits-Piktogramm: 15 mm breit, 14 mm hoch, Linienstärke 0,8 pt, Farbe 100 % schwarz;
— 
Eisgriffigkeits-Piktogramm: 15 mm breit, 13 mm hoch, Linienstärke 0,8 pt, Linienstärke der Schraffur 0,2 pt, Farbe 100 % schwarz;
— 
Nummer der Verordnung: 100 % schwarz, Verdana normal 5 pt.

▼B

ANHANG III PRODUKTDATENBLATT

ANHANG III

PRODUKTDATENBLATT

Die Informationen des Produktdatenblatts von Reifen müssen in der Produktbroschüre oder sonstigen mit dem Reifen bereitgestellten Unterlagen enthalten sein und Folgendes umfassen:

a) 

Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten oder des Herstellers, falls dieser oder diese nicht der- oder dieselbe ist wie des Lieferanten;

b) 

Reifentypkennung;

c) 

Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, wie in der UNECE-Regelung Nr. 30 oder der UNECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C1, C2 bzw. C3 angegeben;

d) 

Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens gemäß Anhang I;

e) 

Nasshaftungsklasse des Reifens gemäß Anhang I;

f) 

Klasse des externen Rollgeräuschs und Wert in Dezibel gemäß Anhang I;

g) 

Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt;

h) 

Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt;

i) 

Herstellungsbeginn des Reifentyps (zweistellige Angaben für Woche und Jahr);

j) 

Herstellungsende des Reifentyps, sobald bekannt (zweistellige Angaben für Woche und Jahr).

ANHANG IV INFORMATIONEN IN TECHNISCHEM WERBEMATERIAL

ANHANG IV

INFORMATIONEN IN TECHNISCHEM WERBEMATERIAL

1. Die Informationen des technischen Werbematerials zu Reifen sind in der folgenden Reihenfolge bereitzustellen:

a) 

Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A“ bis „E“);

b) 

Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A“ bis „E“);

c) 

Klasse des externen Rollgeräuschs und Messwert (dB);

d) 

Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt;

e) 

Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt.

2. Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) 

Sie müssen gut lesbar sein.

b) 

Sie müssen leicht verständlich sein.

c) 

Sind Reifentypen innerhalb einer Reifenfamilie in Abhängigkeit von der Größe oder anderen Eigenschaften unterschiedlich klassifiziert, so ist die Bandbreite zwischen dem Reifentyp mit der schlechtesten und dem Reifentyp mit der besten Einstufung anzugeben.

3. Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Internetseiten Folgendes bereitstellen:

a) 

einen Link zu der einschlägigen Website der Kommission zu dieser Verordnung;

b) 

eine Erläuterung der Piktogramme in der Reifenkennzeichnung;

c) 

einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Kraftstoffeinsparung und die Verkehrssicherheit in hohem Maße von der eigenen Fahrweise abhängen, sowie speziell auf folgende Umstände:

— 
Der Kraftstoffverbrauch kann durch umweltschonende Fahrweise erheblich reduziert werden.
— 
Zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz und der Nasshaftung ist der Reifendruck regelmäßig zu prüfen.
— 
Die Anhaltewege müssen immer beachtet werden.

4. Darüber hinaus müssen Lieferanten und Händler auf ihren Internetseiten gegebenenfalls eine Erklärung bereitstellen mit dem Hinweis, dass Eisreifen für Straßenoberflächen mit Eisschicht oder fester Schneedecke ausgelegt sind und nur bei sehr schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. niedrigen Temperaturen) zum Einsatz kommen sollten sowie dass der Einsatz von Eisreifen bei weniger schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. Nässe oder wärmeren Temperaturen) insbesondere im Hinblick auf Nasshaftung, Handhabung und Verschleiß zu einer suboptimalen Leistung führen kann.

ANHANG V LABORABGLEICHVERFAHREN ZUR MESSUNG DES ROLLWIDERSTANDS

ANHANG V

LABORABGLEICHVERFAHREN ZUR MESSUNG DES ROLLWIDERSTANDS

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens zur Messung des Rollwiderstands bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Referenzlabor“ ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Namen im Amtsblatt der Europäischen Union für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens veröffentlicht wurden, und das mit seiner Referenzmaschine die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann;

2. 

„Kandidatenlabor“ ein am Laborabgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist;

3. 

„Abgleichreifen“ einen zum Zweck der Durchführung des Laborabgleichverfahrens geprüften Reifen;

4. 

„Abgleichreifensatz“ einen für den Abgleich einer einzigen Maschine genutzten Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen;

5. 

„zugewiesener Wert“ einen theoretischen Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (CR) für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Laborabgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist;

6. 

„Maschine“ jede für eine bestimmte Messmethode verwendete Reifenprüfspindel. Beispielsweise werden zwei auf derselben Trommel angebrachte Spindeln nicht als eine einzige Maschine betrachtet.

2.   Allgemeine Bestimmungen

2.1.   Grundsatz

Der in einem Referenzlabor (l) gemessene (m) Rollwiderstandskoeffizient (CRm,l ) ist auf die zugewiesenen Werte des Referenzlabornetzes abzugleichen.

Der mit einer Maschine in einem Kandidatenlabor (c) gemessene (m) Rollwiderstandskoeffizient (CRm,c) ist durch ein Referenzlabor des Netzes seiner Wahl abzugleichen.

2.2.   Vorschriften zur Reifenauswahl

Die Abgleichreifensätze für das Laborabgleichverfahren sind gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein gemeinsamer Abgleichreifensatz für die Klassen C1 und C2 und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.

a) 

Der Abgleichreifensatz ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird; in jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Abgleichreifensatzes und dem niedrigsten CRm des Abgleichreifensatzes vor und nach der Abgleichung mindestens folgenden Werten entsprechen:

i) 

3 N/kN für Reifen der Klassen C1 und C2 und

ii) 

2 N/kN für Reifen der Klasse C3.

b) 

Der CRm der Kandidaten- oder Referenzlabore (CRm,c oder CRm,l) muss auf der Grundlage der angegebenen CR-Werte eines jeden Abgleichreifens des Abgleichreifensatzes gleichmäßig verteilt sein.

c) 

Die Tragfähigkeitskennzahlen müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte des Rollwiderstands das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken.

Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und ist zu ersetzen, wenn

a) 

der Zustand des Abgleichreifens ihn für weitere Prüfungen unbrauchbar macht oder

b) 

nach Bereinigung um eine eventuelle Maschinendrift Abweichungen des CRm,c oder des CRm,l von mehr als 1,5 % gegenüber früheren Messungen bestehen.

2.3.   Messmethode

Das Referenzlabor führt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.

Das Kandidatenlabor führt an jedem Abgleichreifen n+1 — mit n laut Abschnitt 5 des vorliegenden Anhangs — Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.

Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 erneut von Anfang an durchzuführen.

Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet

a) 

den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 117 (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 °C und einen Trommeldurchmesser von 2 m),

b) 

den Mittelwert der drei letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Referenzlaboren) bzw. den Mittelwert der n letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Kandidatenlaboren) sowie

c) 

die Standardabweichung (σm ) wie folgt:

image

image

Dabei gilt:

i

ist der Zähler (Wert 1 bis p) der Anzahl der Abgleichreifen,

j

ist der Zähler (Wert 2 bis n+1) der n letzten Wiederholungen jeder Messung für einen bestimmten Abgleichreifen,

n+1

ist die Anzahl der Wiederholungen von Reifenmessungen, (n+1= 4 im Falle von Referenzlaboren und n+1 ≥ 4 im Falle von Kandidatenlaboren);

p

ist die Anzahl der Abgleichreifen (p ≥ 5).

2.4.   Für die Berechnungen und Ergebnisse zu verwendende Datenformate

Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: Es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen.

Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben.

Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben.

Alle Abgleichkoeffizienten (A1 l , B1 l , A2 c und B2 c ) sind auf vier Dezimalstellen zu runden und anzugeben.

3.   Vorschriften für Referenzlabore und die Ermittlung der zugewiesenen Werte

Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Alle zwei Jahre überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte.

Jedes an dem Netz beteiligte Referenzlabor muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 entsprechen und folgende Standardabweichung (σm ) einhalten:

a) 

maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und

b) 

maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klasse C3.

Die ausgewählten Abgleichreifensätze gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 werden von jedem Referenzlabor des Netzes Messungen gemäß Abschnitt 2.3 unterzogen.

Der zugewiesene Wert jedes Abgleichreifens ist der Durchschnitt der von den Referenzlaboren des Netzes für diesen Abgleichreifen angegebenen Messwerte.

4.   Verfahren für den Abgleich eines Referenzlabors auf die zugewiesenen Werte

Jedes Referenzlabor (l) gleicht sich auf jeden neuen Satz zugewiesener Werte sowie nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine ab.

Bei der Abgleichung ist für alle einzelnen Daten eine lineare Regressionstechnik anzuwenden. Die Regressionskoeffizienten A1 l und B1 l sind wie folgt zu berechnen:

CR = A1l × CRm,l + B1l

Dabei gilt:

CR

l

ist der zugewiesene Wert des Rollwiderstandskoeffizienten;

CRm,

l

ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).

5.   Vorschriften für Kandidatenlabore

Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren für jede Maschine mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine.

Ein gemeinsamer Satz von fünf verschiedenen gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 ausgewählten Reifen wird gemäß Abschnitt 2.3 zunächst vom Kandidatenlabor und später von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden.

Das Kandidatenlabor stellt dem ausgewählten Referenzlabor den Abgleichreifensatz bereit.

Das Kandidatenlabor (c) muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 117 entsprechen und vorzugsweise folgende Standardabweichungen (σm ) einhalten:

a) 

maximal 0,075 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und

b) 

maximal 0,06 N/kN bei Reifen der Klasse C3.

Überschreitet die Standardabweichung (σm ) des Kandidatenlabors nach vier Messungen, von denen die letzten drei für die Berechnungen genutzt werden, diese Werte, so ist die Anzahl n + 1 der Wiederholungen der Messung für den gesamten Posten nach folgender Formel zu erhöhen:

n + 1 = 1 + (σm/γ)2, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl.

Dabei gilt:

γ = 0,043 N/kN für Reifen der Klassen C1 und C2;
γ = 0,035 N/kN für Reifen der Klasse C3.

6.   Verfahren für den Abgleich eines Kandidatenlabors

Ein Referenzlabor (l) des Netzes berechnet die lineare Regressionsfunktion für alle einzelnen Daten des Kandidatenlabors (c). Die Regressionskoeffizienten A2c und B2c sind wie folgt zu berechnen:

CRm,l = A2c × CRm,c + B2c

Dabei gilt:

CRm,l

ist der vom Referenzlabor (l) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser);

CRm,c

ist der vom Kandidatenlabor (c) gemessene einzelne Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser).

Liegt der Determinationskoeffizient R2 unter 0,97, so wird das Kandidatenlabor nicht abgeglichen.

Der abgeglichene CR der vom Kandidatenlabor geprüften Reifen ist wie folgt zu berechnen:

CR = (A1 l × A2 c) × CRm,c + (A1 l x B2 c + B1 l)

ANHANG VI ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

ANHANG VI

ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

Die Übereinstimmung der Angaben zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse und der Klasse für das externe Rollgeräusch sowie der angegebenen Werte und zusätzlicher Informationen über die Leistung in der Reifenkennzeichnung mit dieser Verordnung ist für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:

1. 

Zunächst wird ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft. Entsprechen die gemessenen Werte den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen, wird die Reifenkennzeichnung als übereinstimmend mit den Anforderungen dieser Verordnung betrachtet.

Entsprechen die gemessenen Werte nicht den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen, werden drei weitere Reifen oder Reifensätze geprüft; anhand des Durchschnitts der bei den drei zusätzlich geprüften Reifen oder Reifensätzen ermittelten Werte werden die angegebenen Informationen unter Berücksichtigung der Prüftoleranzen gemäß der nachstehenden Tabelle überprüft.

2. 

Wenn die angegebenen Klassen oder Messwerte auf der Reifenkennzeichnung auf die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der UNECE-Regelung Nr. 117 zurückgehen, können die Mitgliedstaaten Messdaten aus gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2018/858 eingeführten Typgenehmigungsverfahren durchgeführten Überprüfungen der Übereinstimmung der Reifenproduktion verwenden.

Bei der Bewertung der Messdaten aus Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen zu berücksichtigen.


Gemessener Parameter

Prüftoleranzen

CR (Kraftstoffeffizienz)

Der abgeglichene Messwert darf die Obergrenze (den höchsten CR) der angegebenen Klasse nicht um mehr als 0,3 N/kN übersteigen.

Externes Rollgeräusch

Der Messwert darf den angegebenen Wert von N nicht um mehr als 1 dB(A) übersteigen.

Nasshaftung

Der Messwert G(T) darf die Untergrenze (den niedrigsten Wert von G) der angegebenen Klasse nicht unterschreiten.

Schneegriffigkeit

Der Messwert darf den Mindestkennwert für Schneegriffigkeit nicht unterschreiten.

Eisgriffigkeit

Der Messwert darf den Mindestkennwert für Eisgriffigkeit nicht unterschreiten.

ANHANG VII INFORMATIONEN, DIE VOM LIEFERANTEN IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND

ANHANG VII

INFORMATIONEN, DIE VOM LIEFERANTEN IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND

1. Informationen, die in den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank einzugeben sind:

a) 

Handelsname oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;

b) 

Reifentypkennung;

c) 

Reifenkennzeichnung in elektronischem Format;

d) 

Klasse(n) und andere Parameter der Reifenkennzeichnung; und

e) 

Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.

2. Informationen, die in den Konformitätsteil der Produktdatenbank einzugeben sind:

a) 

Reifentypkennung aller gleichwertigen Reifentypen, die bereits in Verkehr gebracht wurden;

b) 

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Reifentyps einschließlich seiner Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie;

c) 

Protokolle der Prüfung, Einstufung und Messung von in Anhang I angegebenen Reifenparametern;

d) 

besondere Vorkehrungen, die gegebenenfalls bei Montage, Installation, Wartung oder Test des Reifentyps zu treffen sind;

e) 

gegebenenfalls die gemessenen technischen Parameter des Reifentyps und

f) 

die mit den gemessenen technischen Parametern durchgeführten Berechnungen.

ANHANG VIII ENTSPRECHUNGSTABELLE

ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE


Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

—

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 1

—

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 3

—

Artikel 3 Nummer 4

—

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 7

—

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 9

—

Artikel 3 Nummer 10

—

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 16

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 17

—

Artikel 3 Nummer 18

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 19

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 20

—

Artikel 3 Nummer 21

—

Artikel 3 Nummer 22

—

Artikel 3 Nummer 23

—

Artikel 3 Nummer 24

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

—

—

Artikel 4 Absatz 2

—

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

—

Artikel 4 Absatz 6

—

Artikel 4 Absatz 7

—

Artikel 4 Absatz 8

—

Artikel 4 Absatz 9

—

Artikel 4 Absatz 10

—

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

—

Artikel 6 Absatz 2

—

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 3

—

—

Artikel 6 Absatz 5

—

Artikel 6 Absatz 6

—

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 6

Artikel 7

—

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Satz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 2

—

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Buchstabe a

—

Artikel 11 Buchstabe b

—

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12

Artikel 11 Absatz 4

—

Artikel 11 Absatz 5

—

Artikel 12

—

Artikel 13

—

Artikel 13 Absatz 1

—

Artikel 13 Absatz 2

—

Artikel 13 Absatz 3

—

Artikel 13 Absatz 4

—

Artikel 14

Artikel 13

—

Artikel 14

—

—

Artikel 15

Artikel 15

—

—

Artikel 16

—

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

—

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang VI

Anhang IVa

Anhang V

Anhang V

—

—

Anhang VII

—

Anhang VIII


( *1 ) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).“

( 1 ) Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 70).

( 2 ) Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung