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Artikel 10 (1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher die klaren und verständlichen vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen müssen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Konditionen sowie gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte einen Kreditvertrag schließen will. Diese vorvertraglichen Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Kreditangebot gebunden ist, zur Verfügung gestellt werden, auch wenn Fernkommunikationsmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/65/EG verwendet werden. Werden die vorvertraglichen Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem der Verbraucher durch den Kreditvertrag oder das Kreditangebot gebunden ist, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen, sowie auf das Verfahren für den Widerruf nach Artikel 26. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von einem bis sieben Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu übermitteln.
1. Преглед
1.1 Препратки
1.2 Идентифицирани изисквания
1.3 Свързани стандарти
2. Идентифицирани изисквания
Изисквания
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Изискване |
3. Свързани стандарти
Стандарти
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Изискване |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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