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+Artikel 35 (1) |
Artikel 35 (1)Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Kreditgeber sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. Kreditgeber sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Artikel 18 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird. Die Nachsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1
a)
können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen;
b)
umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
i)
eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
ii)
eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
iii)
einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
iv)
eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
v)
ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
vi)
anteilige Rückzahlungen;
vii)
Währungsumrechnungen;
viii)
einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung. 1. Преглед
1.1 Препратки1.2 Идентифицирани изисквания1.3 Свързани стандарти2. Идентифицирани изисквания
3. Свързани стандарти
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