+Artikel 70 (2)

Artikel 70 (2)

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen und Maßnahmen zu den mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnissen führen. Außerdem koordinieren sie ihre Maßnahmen, um zu verhindern, dass es bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Kumulierung und Überschneidung kommt.

1. Преглед

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Наименование Регулация

1.1 Препратки

1.2 Идентифицирани изисквания

1.3 Свързани стандарти

2. Идентифицирани изисквания

Изисквания
Източник Изискване

3. Свързани стандарти

Стандарти
Източник Изискване
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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