+Artikel 128 (2)

Artikel 128 (2)

Die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der politischen Entwicklung, einschließlich der Durchführung von Folgenabschätzungen, der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen und der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, benötigt. Gegebenenfalls stimmen sich die EBA, der Einheitliche Abwicklungsausschuss und die EZB mit den Abwicklungsbehörden, den nationalen zuständigen Behörden und anderen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß ihrem Kooperationsrahmen ab.

1. Преглед

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Наименование Регулация

1.1 Препратки

1.2 Идентифицирани изисквания

1.3 Свързани стандарти

2. Идентифицирани изисквания

Изисквания
Източник Изискване

3. Свързани стандарти

Стандарти
Източник Изискване
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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