+TKG § 116 Wegfall des Entgeltanspruchs
|
TKG § 116 Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit - 1.
entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde, - 2.
entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt, - 3.
entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden, - 4.
entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde, - 5.
Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden, - 6.
der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden, - 7.
entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden, - 8.
nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder - 9.
die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.
1. Přehled
1.1 Odkazy
1.2 Identifikované požadavky
1.3 Související standardy
2. Identifikované požadavky
Požadavky
| Zdroj |
Požadavek |
3. Související standardy
Standardy
| Zdroj |
Požadavek |
|