Eine weitere Gefahr für Personen bzw. Beschäftigte ist ein falsch angesetzter Schutzbedarf ihrer personenbezogenen Daten. Dieser Schutzbedarf, der typischerweise durch die Institution, die verantwortlich personenbezogene Daten verarbeitet, selbst festgelegt wird, kann aus verschiedenen Gründen falsch oder zu niedrig angesetzt sein:
- Die Institution hat den gegenüber der Informationssicherheit erweiterten Schutzzielkatalog des Datenschutzes nicht berücksichtigt.
- Die Institution hat bei der Schutzbedarfsermittlung nicht zwischen den Risiken für die Umsetzung der Grundrechte der Betroffenen und den Risiken für die Institution unterschieden.
- Die Institution hat zwar die beiden Schutzinteressen unterschieden, aber die Funktionen des Verfahrens und der Schutzmaßnahmen zugunsten der Institution bzw. zu Ungunsten betroffener Personen gestaltet.
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