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+Artikel 14 11 |
Artikel 14 11(11) Bei Addierung der relevanten Branchensolvabilitätsanforderungen beschränken sich die Anpassungen auf die in Artikel 11 verlangte Anpassung oder auf das Ergebnis der nach Absatz 7 an branchenspezifischen Schwellen und Obergrenzen vorgenommenen Anpassungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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