+Artikel 1 6

Artikel 1 6

(6)   Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:

a)

die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;

b)

die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;

c)

die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Zahlungskonten, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, ganz oder teilweise anzuwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung