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+Artikel 3 3 |
Artikel 3 3(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EBA bis zum 18. September 2015 die in Absatz 1 genannten vorläufigen Listen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission ergänzende Informationen zu den Daten zur Verfügung, auf deren Grundlage sie diese Listen im Hinblick auf die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erstellt haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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