+Artikel 3 6

Artikel 3 6

(6)   Alle vier Jahre nach der Veröffentlichung der in Absatz 5 genannten endgültigen Liste bewerten die Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Liste der repräsentativsten Dienste und aktualisieren sie gegebenenfalls. Sie übermitteln der Kommission und der EBA das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls der aktualisierten Liste der repräsentativsten Dienste. Die EBA überprüft die standardisierte Unionsterminologie und aktualisiert sie erforderlichenfalls gemäß dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie aktualisieren und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre endgültige Liste nach Absatz 5 und stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister die aktualisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung