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+Artikel 2 (6) |
Artikel 2 (6)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass lediglich die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h und l, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25 und 28 bis 50 für Kreditverträge gelten, die von einer Organisation geschlossen werden, deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die an einem bestimmten Ort wohnen oder beschäftigt sind, bei denen es sich um Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Ruhestand eines bestimmten Arbeitgebers handelt oder die andere Anforderungen erfüllen, die nach nationalem Recht die Grundlage für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischen den Mitgliedern bilden, und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
sie wurde zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet;
b)
ihre Gewinne werden ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt;
c)
sie erfüllt einen nach nationalem Recht vorgeschriebenen sozialen Zweck;
d)
sie erhält und verwaltet nur Ersparnisse von ihren Mitgliedern und erschließt auch nur für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen;
e)
sie gewährt Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses, der unter den marktüblichen Zinssätzen liegt oder der durch nationales Recht nach oben hin begrenzt ist. Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge, die von einer in Unterabsatz 1 genannten Organisation geschlossen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge dieser Organisation im Verhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Standort hat, unbedeutend ist und der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 1 % des Gesamtwerts aller bestehenden Kreditverträge in diesem Mitgliedstaat ausmacht. Die Mitgliedstaaten überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung derartiger Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 weiterhin erfüllt sind, und ergreifen Maßnahmen, um die Ausnahmen zu widerrufen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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