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+Artikel 8 (3) |
Artikel 8 (3)Die Standardinformationen müssen gut lesbar beziehungsweise akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst sein und alle folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise nennen:
a)
den festen oder variablen Sollzinssatz, oder beide, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten;
b)
den Gesamtkreditbetrag;
c)
den effektiven Jahreszins;
d)
gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags;
e)
im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen den Barzahlungspreis und den Betrag etwaiger Anzahlungen;
f)
gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Raten. Unterabsatz 1 Buchstaben e und f gelten in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen das Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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