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+Artikel 18 (8) |
Artikel 18 (8)Für den Fall, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher das Recht hat, das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers zu verlangen und zu erwirken, wozu das Recht gehört,
a)
von dem Kreditgeber klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verlangen und zu erhalten, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung und ihrer Auswirkungen auf sie;
b)
gegenüber dem Kreditgeber den eigenen Standpunkt des Verbrauchers darzulegen und
c)
eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Kreditgewährung durch den Kreditgeber zu verlangen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Recht gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet wird. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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