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+Artikel 4a (2) |
Artikel 4a (2)Um die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu wahren, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane, ihre Aufsichtsbefugnisse unabhängig und objektiv ausüben können, ohne Weisungen von beaufsichtigten Instituten, von Einrichtungen der Union oder von Regierungen eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen anzufordern oder entgegenzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Führungsorgane ihrer zuständigen Behörden funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Stellen sind. Diese Vorkehrungen berühren nicht die Vorkehrungen nach nationalem Recht, wonach die zuständigen Behörden der öffentlichen und demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11. Januar 2026 bestellt wird, länger als 14 Jahre im Amt bleibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde auf der Grundlage veröffentlichter objektiver und transparenter Kriterien bestellt werden, und dass diese Mitglieder entlassen werden können, wenn sie die Kriterien für die Bestellung nicht mehr erfüllen oder wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden. Die Gründe für die Entlassung werden veröffentlicht, es sei denn, das betreffende Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde erhebt Einwände dagegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Ziele veröffentlichen, für die Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit diesen Zielen rechenschaftspflichtig sind und einer Finanzkontrolle in einer Weise unterliegen, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden infolge internationaler oder europäischer Finanzaufsichtssysteme, insbesondere des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ( 4 ) errichteten Europäischen Finanzaufsichtssystems, des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank ( 6 ) errichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) errichteten Einheitlichen Abwicklungsmechanismus. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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