+Artikel 27c (3)
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Artikel 27c (3)
Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs von der in Artikel 27a Absatz 3 genannten konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, identisch, so arbeiten die beiden Behörden in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit. Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, auf eine Entscheidung und befasst gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach ihrer Befassung. Die betreffenden Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung.
1. Přehled
1.1 Odkazy
1.2 Identifikované požadavky
1.3 Související standardy
2. Identifikované požadavky
Požadavky
| Zdroj |
Požadavek |
3. Související standardy
Standardy
| Zdroj |
Požadavek |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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