+Artikel 91 (1)
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Artikel 91 (1)
Die nach Artikel 21a Absatz 1 zugelassenen Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (im Folgenden ‚Unternehmen‘) tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit ausreichend gut beleumundet sind, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und die Kriterien und Anforderungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels erfüllen; davon ausgenommen sind die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellten vorläufigen Verwalter und die von den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Sonderverwalter. Zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität reicht es nicht aus, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.
1. Přehled
1.1 Odkazy
1.2 Identifikované požadavky
1.3 Související standardy
2. Identifikované požadavky
Požadavky
| Zdroj |
Požadavek |
3. Související standardy
Standardy
| Zdroj |
Požadavek |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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