+Artikel 29 (1)

Artikel 29 (1)

Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:

a) 

Sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

▼M2

aa) 

sie legt im Einklang mit Artikel 29a die strategischen Aufsichtsprioritäten der Union fest,

ab) 

sie setzt im Einklang mit Artikel 45b Koordinierungsgruppen ein, um die Angleichung der Aufsicht zu fördern und bewährte Praktiken zu bestimmen,

▼M2

b) 

sie fördert einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

▼B

c) 

sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 1 Absatz 3 bei,

▼M4

d) 

sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,

i) 

unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,

ii) 

verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und

iii) 

regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen,

▼M2

e) 

sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation und verschiedene Formen von Genossenschaften und Vereine auf Gegenseitigkeit, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und andere Instrumente einzusetzen, und

▼M2

f) 

sie richtet ein Überwachungssystem zur Bewertung wesentlicher ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Risiken ein, wobei sie dem Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Rechnung trägt.

1. Přehled

,
Název Regulace

1.1 Odkazy

1.2 Identifikované požadavky

1.3 Související standardy

2. Identifikované požadavky

Požadavky
Zdroj Požadavek

3. Související standardy

Standardy
Zdroj Požadavek
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
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