+Artikel 54 (2)

Artikel 54 (2)

Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um unter Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf:

— 
Finanzkonglomerate und, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, die aufsichtliche Konsolidierung;

▼B

— 
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
— 
mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität;
— 
Anlageprodukte für Kleinanleger;

▼M2

— 
Cybersicherheit;
— 
den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren mit dem ESRB und den anderen ESA;

▼M2

— 
Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Fragen des Verbraucher- und Anlegerschutzes;
— 
die Beratung durch den nach Artikel 1 Absatz 7 eingesetzten Ausschuss;

▼M4

— 
Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten.

1. Přehled

,
Název Regulace

1.1 Odkazy

1.2 Identifikované požadavky

1.3 Související standardy

2. Identifikované požadavky

Požadavky
Zdroj Požadavek

3. Související standardy

Standardy
Zdroj Požadavek
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE