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+Artikel 54 (2) |
Artikel 54 (2)Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um unter Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf:
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Finanzkonglomerate und, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, die aufsichtliche Konsolidierung;
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Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;
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mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität;
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Anlageprodukte für Kleinanleger;
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Cybersicherheit;
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den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren mit dem ESRB und den anderen ESA;
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Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Fragen des Verbraucher- und Anlegerschutzes;
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die Beratung durch den nach Artikel 1 Absatz 7 eingesetzten Ausschuss;
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Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten.
1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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