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+Artikel 8 (2) |
Artikel 8 (2)Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse
a)
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;
b)
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;
c)
zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;
ca)
zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 29a;
d)
zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;
da)
zur Herausgabe von Warnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
e)
zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;
f)
in Fällen, die unmittelbar anwendbares Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an Finanzmarktteilnehmer gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;
g)
zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 16a;
ga)
zur Beantwortung von Fragen gemäß Artikel 16b;
gb)
zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 9a;
h)
zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzmarktteilnehmern gemäß Artikel 35;
i)
zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Finanzmarktteilnehmer und den Verbraucherschutz;
j)
zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzmarktteilnehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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