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+AT 9 Tz 7 |
AT 9 Tz 7Bei wesentlichen Auslagerungen ist im in Textform dokumentierten Auslagerungsvertrag insbesondere Folgendes gemäß § 25b Abs. 3 S. 3 KWG zu vereinbaren:
ErläuterungWeisungsrechte des Instituts/Prüfungen der Internen Revision Weisungsrechte zugunsten des Instituts müssen nicht explizit vereinbart werden, wenn die vom Auslagerungsunternehmen zu erbringende Leistung hinreichend klar im Auslagerungsvertrag spezifiziert ist. Ferner kann die Interne Revision des auslagernden Instituts unter den Voraussetzungen von Tz. 4 auf eigene Prüfungshandlungen verzichten. Diese Erleichterungen können auch bei Auslagerungen auf so genannte Mehrmandantendienstleister in Anspruch genommen werden. Informations- und Prüfungsrechte Informations- und Prüfungsrechte gemäß Tz. 7 g) und h) umfassen auch die für den Zutritt, Zugang oder Zugriff erforderlichen Rechte. Eskalation bei Schlechtleistung Bereits bei der Vertragsanbahnung muss das Institut intern festlegen, welchen Grad einer Schlechtleistung es akzeptieren möchte. Kündigungsrechte Die Auslagerungsvereinbarung sollte Regelungen enthalten, die das Auslagerungsunternehmen verpflichten, das Institut nach Kündigung bei der Übertragung der ausgelagerten Aktivität bzw. des ausgelagerten Prozesses an ein anderes Auslagerungsunternehmen oder bei der Reintegration in das Institut zu unterstützen. Sonstige Sicherheitsanforderungen Regelungen zu sonstigen Sicherheitsanforderungen sollten für alle, also auch nicht wesentliche Auslagerungen, vertraglich vereinbart werden. Zu den sonstigen Sicherheitsanforderungen zählen vor allem Zugangsbestimmungen zu Räumen und Gebäuden (z. B. bei Rechenzentren) sowie Zugriffsberechtigungen auf Softwarelösungen zum Schutz wesentlicher Daten und Informationen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist fortlaufend zu überwachen. Institute sollten einen risikobasierten Ansatz betreffend den Standort der Datenspeicherung und Datenverarbeitung sowie hinsichtlich der Informationssicherheit wählen. Es ist sicherzustellen, dass auf die sich im Eigentum des Instituts befindlichen Daten im Fall einer Insolvenz, Abwicklung oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Auslagerungsunternehmens zugegriffen werden kann. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
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