+KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
---+KAGB § 139 Rechtsform
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KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
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1. Oversigt
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Regulering |
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KAGB § 139 Rechtsform
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Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Werden geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend.
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1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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