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+TKG § 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr |
TKG § 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den SeefunkverkehrZuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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