Nach der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 DSGVO erfüllt sind, also beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt. Nicht rechtskonform ist eine Verarbeitung z. B. auch dann, wenn eine Institution eine Datenverarbeitung nicht hinreichend zweckbestimmt, den Zweck überdehnt oder gänzlich zweckungebunden durchführt. Dasselbe gilt, wenn die entsprechende Institution die personenbezogenen Daten intransparent oder ohne integritätssichernde Maßnahmen und ohne Eingriffsmöglichkeiten durch Betroffene verarbeitet.
Aus der Sicht des Datenschutzes ist eine Institution, die personenbezogene Daten verarbeitet (beispielsweise erhebt, speichert, übermittelt oder löscht), grundsätzlich ein Risiko für die davon betroffenen Personen. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn die Datenverarbeitung einer Institution rechtskonform ausgestaltet ist.
Ein in der Praxis häufig auftretendes Risiko ist der Zugriff auf Daten, die nicht dem Zweck der ursprünglichen Datenverarbeitung dienen. Dabei kann es sich typischerweise um Zugriffe von ausländischen Konzernmüttern, Sicherheitsbehörden, Banken und Versicherungen, öffentlichen Leistungsverwaltungen, IT-Herstellenden und IT-Dienstleistenden oder Forschungsinstitutionen handeln. Oftmals wird in diesen Kontexten nicht geprüft, ob der Zugriff befugt ist, weil beispielsweise eine langjährig eingefahrene Praxis fortgesetzt wird. Eine andere Möglichkeit ist, dass nachrangige Mitarbeitende das persönliche Risiko scheuen, zu hinterfragen, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage vorliegt. Ferner werden aus (teilweise) negativen Prüfergebnissen durch eine Rechtsabteilung oder eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten oft seitens der Verantwortlichen keine Konsequenzen gezogen. Ignorieren Verantwortliche Prüf- oder Beratungsergebnisse, so können sich dadurch Fragen zur Haftung ergeben.
Ein weiteres Risiko sowohl für Personen als auch für verantwortliche Institutionen besteht, wenn für rechtmäßig erfolgte Zugriffe auf IT-Dienste oder die Übermittlung von Datenbeständen durch Dritte keine Standardprozesse vorgesehen sind. Dasselbe gilt, wenn keine Nachweise über die Ordnungsmäßigkeit in Form von Protokollen und Dokumentationen erbracht werden können.
Eine große Gefahr für Personen oder Beschäftigte ist auch eine mangelhafte Datensicherheit. Erwägungsgrund 75 der DSGVO beschreibt die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehenden Risiken und damit die Gefährdungslage durch unbefugten Zugriff wie folgt: „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere, können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft."
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