+CON.6.A1 Regelung für die Löschung und Vernichtung von Informationen (B) [Zentrale Verwaltung, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, IT-Betrieb]
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CON.6.A1 Regelung für die Löschung und Vernichtung von Informationen (B) [Zentrale Verwaltung, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, IT-Betrieb]
Die Institution MUSS das Löschen und Vernichten von Informationen regeln. Dabei MÜSSEN die Fachverantwortlichen für jedes Fachverfahren bzw. Geschäftsprozess regeln, welche Informationen unter welchen Voraussetzungen gelöscht und entsorgt werden müssen. Hierbei MÜSSEN die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden, - die einerseits minimale Aufbewahrungsfristen bestimmen sowie
- anderseits maximale Aufbewahrungszeiten und ein Anrecht auf das sichere Löschen von personenbezogenen Daten garantieren.
Sind personenbezogene Daten betroffen, dann MÜSSEN die Regelungen zum Löschen und Vernichten mit Bezug zu personenbezogenen Daten mit dem oder der Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden. Das Löschen und Vernichten von Informationen MUSS dabei für Fachverfahren, Geschäftsprozesse und IT-Systeme geregelt werden, bevor diese produktiv eingeführt worden sind.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede reguleringer
2. Identificerede krav
3. Relaterede reguleringer
Reguleringer
| Kilde |
Regulering |
Linkede sager
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