+CON.11.1.A16 Zusammenschaltung von VS-IT nach § 58 VSA (B)

CON.11.1.A16 Zusammenschaltung von VS-IT nach § 58 VSA (B)

Bevor VS-IT mit anderer VS-IT zusammengeschaltet werden darf, MUSS geprüft werden, ob und inwieweit Informationen zwischen der zusammengeschalteten VS-IT ausgetauscht werden dürfen. Bei der Prüfung MUSS das jeweilige Schutzniveau und der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ berücksichtigt werden.

Abhängig vom Ergebnis der Prüfung MÜSSEN IT-Sicherheitsfunktionen zum Schutz der Systemübergänge implementiert werden (siehe CON.11.1.A3 Einsatz von IT-Sicherheitsprodukten nach §§ 51, 52 VSA). Vor der Zusammenschaltung der VS-IT MUSS bewertet und dokumentiert werden, ob diese für das angestrebte Szenario zwingend erforderlich ist und ob durch die Zusammenschaltung eine besondere Gefährdung der einzelnen Teilsysteme entsteht. Es MUSS geprüft werden, ob der durch die Zusammenschaltung von VS-IT entstandene Gesamtbestand der Daten höher einzustufen ist und weitere Geheimschutzmaßnahmen notwendig werden.

Wird VS-IT für die Verarbeitung von VS des Geheimhaltungsgrads VS-NfD direkt oder kaskadiert mit VS-IT für die Verarbeitung von VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM gekoppelt, dann MUSS sichergestellt werden, dass keine Verbindungen zu ungeschützten oder öffentlichen Netzen hergestellt werden.

1. Oversigt

Titel Standard

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede reguleringer

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede reguleringer

Reguleringer
Kilde Regulering

Linkede sager