+DER.2.2.A10 IT-forensische Sicherung von Beweismitteln (S) [Fachverantwortliche]
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DER.2.2.A10 IT-forensische Sicherung von Beweismitteln (S) [Fachverantwortliche]
Datenträger SOLLTEN möglichst komplett forensisch dupliziert werden. Wenn das nicht möglich ist, z. B. bei flüchtigen Daten im RAM oder in SAN-Partitionen, SOLLTE eine Methode gewählt werden, die möglichst wenige Daten verändert. Die Originaldatenträger SOLLTEN versiegelt aufbewahrt werden. Es SOLLTEN schriftlich dokumentierte kryptografische Prüfsummen von den Datenträgern angelegt werden. Diese SOLLTEN getrennt und in mehreren Kopien aufbewahrt werden. Zudem SOLLTE sichergestellt sein, dass die so dokumentierten Prüfsummen nicht verändert werden können. Damit die Daten gerichtlich verwertbar sind, SOLLTE ein Zeuge bestätigen, wie dabei vorgegangen wurde und die erstellten Prüfsummen beglaubigen. Es SOLLTE ausschließlich geschultes Personal (siehe DER.2.2.A6 Schulung des Personals für die Umsetzung der forensischen Sicherung) oder ein Forensik-Dienstleistender (siehe DER.2.2.A3 Vorauswahl von Forensik-Dienstleistenden) eingesetzt werden, um Beweise forensisch zu sichern.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede reguleringer
2. Identificerede krav
3. Relaterede reguleringer
Reguleringer
| Kilde |
Regulering |
Linkede sager
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