+DLS.3.5 Blockierung unzuverlässiger Dienstleister

DLS.3.5 Blockierung unzuverlässiger Dienstleister

Dienstleistersteuerung für Dienstleistungen SOLLTE unzuverlässige Dienstleister oder Subdienstleister blockieren.

Erläuterung

Ein Dienstleister gilt als unzuverlässig, wenn zukünftig mit Verstößen gegen die Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität durch ihn zu rechnen ist (d.h. eine Prognose der Vertrauenswürdigkeit). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Schutzziele bereits durch ihn begangen wurden oder Anzeichen dafür vorliegen, dass bei einer weiteren Verwendung mit solchen Verstößen zu rechnen ist. Beispielsweise kann dies eintreten, wenn die Verwendung des DNS-Servers eines wirtschaftlichen Konkurrenten diesem die schützenswerten Adressen von der Institution besuchter Internetseiten ausliefert oder eine Behörde Software mit Internetzugriff einsetzen möchte, die jedoch von einem Hersteller stammt, dessen Hauptsitz in einem öffentlich für politische Spionage bekannten Staat liegt. Dies kann durch eine Liste blockierter Vertragspartner umgesetzt werden. Eine Umsetzung für Subdienstleister kann z.B. durch die Benennung autorisierter Subdienstleister, oder die Weitergabe von Kriterien für Subdienstleister an den Dienstleister erfolgen.

1. Oversigt

Titel Standard

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede reguleringer

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede reguleringer

Reguleringer
Kilde Regulering

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